‘Anhaftung', ist nach Vis. XVII ein starker Grad des Begehrens (siehe tanhā).
Klammern, Ergreifen: Dummerweise an etwas festhalten, das heißt, es als "Ich" oder "Mein" zu betrachten; Dinge persönlich nehmen.
Die 4 Anhaftungen sind:
- Sinnliches Anhaften (kāmūpādāna),
- Anhaften an Ansichten (ditthūpādāna),
- Anhaften an Regeln und Riten (sīlabbatūpādāna),
- Anhaften am Persönlichkeitsglauben (attavādūpādāna).
Diese in den Suttentexten überlieferte Vierer-Einteilung der Anhaftungen befriedigt nicht, denn sie umfaßt nicht alles Anhaften. Würde es nämlich bloß diese vier Arten des Anhaftens geben, so könnte der anāgāmī, in dem doch diese erloschen sind, nicht mehr wiedergeboren werden, da es eben ohne Anhaften zu keiner Wiedergeburt mehr kommt. Da er aber doch noch wiedergeboren wird, muß es eben noch Anhaftungen in ihm geben. Der Kom. zu Vis. XVII sucht sich einfach so zu helfen, daß er kāmūpādāna (Sinnliches Anhaften) als alles übrige Begehren einschließend erklärt. Meiner Meinung nach aber hätte man nach Analogie von kāmāssava und bhavāsava (siehe āsava) noch bhavūpādāna zu erwarten; oder nach Analogie von kāma-, rūpa-, arūpa-rāga (siehe samyojana) noch rūpūpādāna und arūpūpādāna.