‘Der Körperzeuge', ist einer der 7 Edlen Jünger (siehe ariya-puggala B).

»Da hat ein Mensch leibhaftig die 8 Befreiungen erreicht, und nach weisem Erkennen sind in ihm die Triebe (siehe āsava) zum Teil erloschen; diesen Menschen bezeichnet man als Körperzeugen« (Pug. 32).

In A.IX.44 heißt es:

»Da, o Bruder, gewinnt der Mönch die 1. Vertiefung; und wie weit dieses Gebiet reicht, soweit hat er es leibhaftig (siehe kāya) verwirklicht. Insofern bezeichnet der Erhabene einen in gewisser Hinsicht als Körperzeugen.

Genau so für die übrigen Vertiefungen (siehe jhāna). Und ferner noch, o Bruder, gewinnt da ein Mönch die Erlöschung von Wahrnehmung und Gefühl (siehe nirodhasamāpatti), und nach weisem Erkennen sind die Triebe alle in ihm erloschen. Insofern, o Bruder, bezeichnet der Erhabene einen in jeder Hinsicht als Körperzeugen.«


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