wörtl. ‘Verkehrter Wandel in Sinnenlüsten',

bezeichnet geschlechtlichen Verkehr mit irgend einer Person des anderen Geschlechtes, ohne Einverständnis der für das Weib die Verantwortung Tragenden. Durch jede andere geschlechtliche Betätigung oder Ausschweifung macht man sich daher noch nicht des obigen als Ehebruch und Verbrechen angesehenen Vergehens schuldig. Für den Mönch jedoch gilt vollkommene Keuschheit.

»Er vergeht sich nicht gegen Mädchen, die unter der Obhut von Vater, Mutter, Bruder, Schwester oder Verwandten oder unter dem Schutze des Gesetzes stehen, oder gegen verheiratete Frauen, oder gegen Sträflinge, oder gegen blumengeschmückte Bräute.« (A.X.176)


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