PĀTIMOKKHA

ANMERKUNGEN

1. 'Bhikkhu': s. Anh. II, Diskussion Nr. 1

2. [MV. 103]. 'Pātimokkhaη'; s. Anh. II, Diskussion Nr. 2

3. [Khvt. 1] -

NB: Die Vorteile der Sittlichkeit bestehen in der Erlangung der Reuelosigkeit (avippatisāra) and vieler anderer Vorzüge. [A. v. 2; s. 'Sutten zum Thema']. Ferner wird im A. iii. 252 gesagt, daß der Sittenreine, sittlich Vollkommene, selbstsicher und nicht angsterfüllt ist [s. auch M. i. 33] und nach dem Tode auf glückliche Daseinsfährte (sugati), in himmlische Welt (sagga) gelangt; und daß, andersherum, der sittenlose Mensch unsicher und angsterfüllt ist und nach dem Tode auf Leidensfährte (duggati), in die Qualen der Abgründe (apāya: Tier-, Gespenster-, Dämonenreich, Höllen) gelangt.

Obwohl dies die Regel ist, wird im M. i. 193 gesagt, daß ein Bettelmönch, der durch seinen Erfolg in Sittlichkeit (sīla - sampadā) hochmütig wird und die anderen verachtet: "Ich bin sittenrein, bin tugendreich, bin gutmütig, diese anderen Bettelmönche aber sind sittenlos, sind bösartig!", und dieser Erfolg ihn berauscht, ihn nachlässig macht und leichtsinnig, dann trifft den Leichtsinnigen Leiden (dukkha). Das gleiche gilt für Erfolg bei der Geistessammlung (samādhi - sampadā) usw. Ob er jedoch deswegen auf Leidensfährte (Höllen usw.) gelangt, ist nicht erwähnt. Man kann annehmen, daß seine Leichtsinnigkeit ein Hindernis für seinen Fortschritt ist.

4. In der hinduistischen Kosmologie ist 'Sineru' der höchste Berg.

5. [Smps. 7]

6. "Yo kho, Ānanda, mayā dhammo ca vinayo ca desito, paññatto, so vo mamaccayena Satthā'ti." [D. Nr. 16]

7. 'Uposatho' (hier: Beachtung der Pātimokkharezitation): s. Anh. II, Diskussion Nr. 3

8. Dieses Verfahren heißt: 'Die Handlung bei einem <verbalen> Antrag auf "Berechtigung"' [Smps. 1051; PV. 222]. S. auch Anm. 9 und 14.

9. "Ich erlaube, o Bettelmönche, daß ein Bettelmönch, der dazu berechtigt ist, <einen anderen Bettelmönch> in der Mitte des Ordens über die Verhaltensethik befragt"; wenn er nicht dazu berechtigt ist, ist es ein Dukkatavergehen. [MV. 113]

10. 'Namo sammā Sambuddhassa': s. Anh. II. Diskussion Nr. 5

11. "Ich erlaube,..., daß die Verantwortung der Pātimokkha <-rezitation> von einem Bettelmönch übernommen wird, der ein Thera (Älterer: zehn od. mehr als zehn Jahre hochordiniert) ist." / od. " von einem Bettelmönch, der <im Pātimokkha > erfahren und <zu dessen Rezitation> fähig ist ." <Deshalb wendet er sich an jenen, sagend: 'Ehrwürdiger Herr.'> [MV. 115/-6]

12. 'Patta-kallaη'; s. Anh. II, Diskussion Nr. 4

13. [MV. 113]

14. "Ich erlaube,..., daß ein Bettelmönch, der dazu berechtigt ist, die Fragen zur Verhaltensethik in der Mitte des Ordens beantwortet" [MV. 113].

15. [MV. 114]

16. [Smps. 793]

17. "Ich erlaube,..., <den Charakter eines> Menschen in Betracht zu ziehen und ihn danach um Erlaubnis zu bitten". <Deshalb sagt er 'mit Verlaub' (Okāsa!)> [MV. 114]

18. "Eine Frage <im Pāli> fängt mit 'api', 'api nu' oder 'kiη' an. 'Kiη' kann sogar am Ende eines Satzes stehen, z.B.: 'Kiη gacchasi?' 'Gacchasi kiη?': <'Du gehst?', 'Gehst du?'>". [PME. Lesson 9]. Siehe auch: 'Ekaη nāmaη kiη?.. Dve nāma kiη? ...'[Khuddakapātha IV]

19. Diese sind dem Wechsel unterworfen. s. Anm. 21

20. "Ich erlaube,..., daß eben alle Bettelmönche das Berechnen der Mondphasen erlernen." [MV. 117] S. Anm. 101.

21. "Es gibt,..., diese zwei Uposathatage: am 14ten oder am 15ten Tag <des Halbmonats>." [MV. 111] <In einer Jahreszeit mit 8 Uposathatagen ist jeder dritte und siebte Uposathatag der 14te. Ungefähr alle drei Jahre wird der 14te zu einem 15ten verändert, um mit der Rotationsgeschwindigkeit des Mondes mitzuhalten. Eine Jahreszeit mit 10 Uposathatagen kommt ebenso ungefähr alle drei Jahre vor, um das Mondjahr dem Sonnenjahr anzugleichen. Wenn die Jahreszeit zehn Uposathatage hat, ist auch der zehnte Uposathatag der 15te. Ein Mond- (synodisches) Jahr hat ungefähr 354 Tage, deshalb gibt es Schalttage und -jahre. S. Anm. 101.>

22. In diesem Zusammenhang: kammappattā = kammassa arahā, anucchavikā, sāmino. /: patto = yutto, araho. [Smps. 1045/850] Auch Ms. I. B. Horner übersetzt 'kammappattā' als: 'entitled (to take part in the formal) act' [B. D. IV, 456]. Daß das Wort 'patta' hier nicht 'gekommen' oder 'angekommen' bedeutet, kann man an dem folgenden Beispiel feststellen:

Hier bedeutet 'anāgatā': 'nicht gekommen'; und dieser Satz soll so übersetzt werden: "Eine Handlung ist von einer unvollständigen Versammlung durchgeführt (vaggakamma), falls zur einer Ñatti-dutiya-handlung nicht alle Bettelmönche gekommen sind, die das Recht haben, an dieser Handlung teilzunehmen (kammapattā) und die Zustimmung jener, die für die Zustimmung befähigt sind, nicht überbracht worden ist,..." [MV. 317].

23. "Man soll nicht,...,an einem Nichtuposathatag die Uposathahandlung durchführen, abgesehen von dem Tag der Einigung des Ordens". [MV.136] <Dieser Tag ist zeitlich nicht festgesetzt; er wurde nach der Einigung in einem Streitfall zwischen Bhikkhus aus Kosambi eingeführt [s. MV. 336 ff.] und die Pātimokkharezitation soll, in solchen Fällen, gleich nach einem Vinayaverfahren ausgeführt werden.> [s. MV. 356]

24. "Ich erlaube,..., das Pātimokkha zu rezitieren, wenn <mindestens> vier Bettelmönche anwesend sind". [MV. 124] <Dasselbe gilt, wenn sie mehr als vier sind.>

25. "'Hatthapāsa' (die Reichweite der Hand), ist ein fachlicher Ausdruck, der im Vinaya immer verwendet wird, um einen Abstand von 2 ½ Ellen (cubits) rund um sich zu bezeichnen, <wenn man den Unterarm zusammen mit dem Oberkörper vorwärts ausstreckt (pasāretvā), ohne die Hüften, Fersen usw. zu bewegen.> [BD. II. 18 n. 1] Gemäß Pj. 121: "Hand od. Unterarm bedeutet: <Der Abstand> von dem Ellbogen bis zu der Spitze des <mittleren> Fingernagels"; was auch manchmal 'ratanaη' heißt [Smps. 470; J vi 401] = 2 Spanne (vidatthiyo) [VbhA. 343]. Wortbildung: Hatthaη pasā.ritvā, pasā.ritaη hatthaη = Hattha-pāso. Die Bedeutung ist: Man streckt den Unterarm so weit aus bis man einen Gegenstand erreicht = Reichweite. Maximalweite: "Pasāritahatthaη ...addhateyya hattho (2 ½ Ellen) = hatthapāso". [Smps. 607].

26. "Man soll nicht, ...,das Pātimokkha vor einer Gruppe rezitieren, in der sich Laien befinden. Wer es rezitiert begeht ein Dukkatavergehen." [MV. 116]

Andere Personen, die gemieden werden sollen, sind: Sāmanera; suspendierter Bettelmönch; Eunuch; einer, der zu einem nichtbuddhistischen Orden übergegangen ist; einer, der das Gewand abgelegt hat; einer, der "zu Fall gekommen" ist; einer, der in der Gemeinschaft der Bettelmönche als Dieb lebt; ein Tier; ein Vater-, Muttermörder; ein Hermaphrodit; ein Schismatiker usw. Für die komplette Liste s. MV. 135 f.

Alle diese können kommen und zuhören, nur daß sie außerhalb der Reichweite der regulären Bettelmönche bleiben sollen.

27. "Byattena bhikkhunā, patibalena sangho ñāpetabbo: Sunātu me ...uposathaη kareyya, pātimokkhaη uddiseyya." [MV. 101]

Dieses Verfahren (vinayakammaη) heißt: 'Ñatti-uposatha-kammaη' (Die Handlung bei einem Antrag, <hier:> auf die Durchführung des Uposathas <d.i., Beachtung der Pātimokkharezitation.>) [Smps. 1051; PV. 222]

28. "Ich erlaube, ..., das Pātimokkha einmal in der Mondphase, am 14ten oder am 15ten Tag zu rezitieren". [MV.I04] S. auch Anm. 21. <Obwohl der Satz hier: "Ajj'uposatho ...pannaraso", in mehreren Büchern hinzugefügt und rezitiert wird, was eigentlich nicht falsch ist, erscheint er nicht in der Buddhajayantī-version, da es in chronologischer Reihenfolge viel später: "Anujānāmi,..., cātuddase/ pannarase ...uddisitun'ti" erlaubt wurde.

29. "Und einer, ..., der ein Vergehen begangen hat, soll das Pātimokkha nicht anhören. Wenn er es anhört, begeht er ein Dukkatavergehen. Ich erlaube, ..., einen Bettelmönch, der ein Vergehen begangen hat und die Pātimokkharezitation anhört, davon auszuschließen." [CV. 240] <Wenn man sich aber vor der Uposathahandlung durch ein Geständnis gereinigt hat, kann man davon nicht ausgeschlossen werden. S. auch Anm. 30>

30. Siehe Anh. I, Kap. 5. A. V.: Vergehensgeständnis während der Pātimokkharezitation.

31. "Wofür ist er ein behindernder <Umstand>? Er ist ein behindernder <Umstand> für die Erreichung der karmisch-heilsamen Zustände, wie der Vertiefungen, Befreiungen, Geistessammlungen..." [MV. 104]

32. "Kissa phāsu hoti?... jhānanaη, vimokkhānaη..." [MV. 104]

33. Die Präambel ist im MV. 101f zu finden. Die Ausrufungsfrage: "Hier nun frage ich die Ehrwürdigen...", erscheint im MV nicht am Ende der Präambel (Nidāna), sondern im Pj. und Pāc., am Ende der Pārājika usw. Rezitationen. In Khvt jedoch ist angegeben, daß sie wegen der untererwähnten Gründe auch hier rezitiert werden soll. So wird die Präambel richtig rezitiert werden, sonst ist sie falsch rezitiert. Die Gründe sind: i) wegen der bewußten Lüge, der Fragende soll fragen: "Sind Sie hierin rein?...", ii) wegen des Satzes: "Ist es offenbart, wird es für ihn erleichternd sein", iii) wegen der Suttavibhanga im [MV. 102]: "Yāvatatiyaη anusāvitaη hoti' ti: Sakim'pi (einstmals) anusāvitaη hoti, dutiyam'pi anusāvitaη hoti, tatiyam'pi anusāvitaη hoti", iv) wegen der Angabe im [MV. 111]: "Nidānaη uddisitvā ...ayaη pathamo pātimokkhuddeso", und v) wegen der Tatsache, daß einer, der ein Vergehen begangen und es nicht gestanden hat, an der Uposathahandlung nicht teilnehmen und das Pātimokkha nicht anhören soll, sonst begeht er ein Dukkatavergehen. [CV. 240]. S. Anm. 29. Dies ist das Urteil von früheren Vinayalehrern und deshalb wird die Ausrufungsfrage in singhalesischen und burmesischen usw. Pātimokkhabüchern am Ende der Präambel hinzugefügt und rezitiert.

Auf diese Weise, wird es am Ende jeder Rezitation bis zu dreimal ausgerufen. Wer sich vor oder während der Ausrufungsfrage an ein vorliegendes Vergehen erinnert und es am Ende der dritten Ausrufungsfrage, d.i.: "Tatiyam'pi pucchāmi ...parisuddhā", nicht offenbart, begeht ein Dukkatavergehen wegen bewußter Lüge durch Nichtaussprechen (anālapento). [Khvt. 16; PV. 216]. Es heißt auch in diesem Fall: "Sampajānamusāvade kiη hoti? Dukkataη hoti". [MV. 103]. Wie er sich verhalten soll, s. Anh. I. Kap. 5. A. V.

34. "'Welcher auch immer' bedeutet: Was für ein Typ auch immer, gemäß seiner Beschäftigung, Abstammung <Nationalität>, Name, Nachname, Sitte, Wohnort, Unterhalt, entweder von älterem, jüngerem oder von mittlerem Alter, dieser heißt: 'Welcher auch immer'". [Pj. 23]

35. Dorf: Wenn ein Haus keine durch einen Zaun usw. definierte Umgrenzung hat, dann ist die 'Umgebung des Hauses 'soweit, wie eine Hausfrau das Wasser eines Waschbassins aus der Haustür hinausschütten kann. Dies ist als die 'Umgebung des Hauses' (ghar'ūpacāra) definiert. Von dem Zaun oder der Umgebung des Hauses ist die 'Umgebung des Dorfes' (gām'ūpacāra) soweit entfernt, wie zwei Steinwürfe hintereinander geworfen, die von solcher Art sind, wie junge Männer sie ausführen um ihre Kraft zu erproben. Dies ist als die 'Umgebung des Dorfes' definiert. Alles außerhalb dieses Bereiches wird als 'Wald' bezeichnet. Diese Definition von Dorf (bewohnter Gegend) und Wald gilt ebenso für andere Regeln. [s. Pj. 46; Khvt. 26]

36. "Theyya- sankhātan'ti = theyya-citto, avaharana citto". [Pj. 46]

37. "Uttari-manussa-dhammo nāma: jhānaη, vimokkhaη, samādhi, samāpatti, ñānadassanaη, maggabhāvanā, phalasacchikiriyā, kilesappahānaη,... suññāgāre abhirati." [Pj. 91]

38. "<Alamariya-> ñānadassanan'ti = tisso vijjā. (Die drei Wissen: Die Erinnerung an frühere Daseinsformen, das Himmlische Auge und die Triebversiegung.) [Pac. 26/ Pj. 91]


39. 1) <Semantisch gesehen,> SANGHO + ĀDI + SESO bedeutet: Nur der Orden (SANGHO) gibt für <die Wiedergutmachung> dieses Vergehens, am Anfang (ĀDI), die Bewährungszeit (Parivāsa). Als Folge (SESO), sendet nur der Orden, <falls notwendig>, zum Beginn zurück (mulāya patikassati). [s. z.B. Anh. I, Kap. 5. B. I, unter 'Odhānasamodhāno']. Nur der Orden gibt die Pflicht (vatta) auf, daß er dem Orden Ehre (Mānatta) erbiete. Nur der Orden setzt <einen Bettelmönch> wieder <in seine Bhikkhuprivilegien> ein (abbheti). [s. Anh. I, Kap. 5. B. III]. Nicht einige, nicht eine Person; deshalb heißt es: Sangho +ādi + seso = Sanghādiseso. 2) <Fachsprachlich gesehen,> ist 'Sanghādiseso' der Name (nāmakammaη) und der Fachausdruck (adhivacanaη) für diese Vergehensklasse (āpatti-nikāya). Deshalb heißt es auch: 'Sanghādisesa' <-vergehen>. [Pj. 112].

NB: Daher wurde aus Gründen der Verständlichkeit in der Übersetzung die folgende Bedeutung angegeben: a) "ist ein Vergehen, das das anfängliche und folgende Zusammentreten des Ordens erforderlich macht" (sangho ādimhi ceva sese ca icchitabbo assa) [Smps. 370], oder: b) "Er begeht ein Vergehen, das das anfängliche ...des Ordens erforderlich macht" (sanghādisesaη āpattiη āpajjati.) [s. z.B. CV. 55] An den folgenden Sangh's wird die Phrase b): 'Er begeht ...das' nicht in Klammern gesetzt.

40. "Otinno nāma: sāratto <=sa.rāgo>." "Viparinatan'ti: rattaη cittaη <=sa.rāgaη>". [Pj. 121] - NB: An den folgenden Sangh's wird das Wort "Begierde" (= Rāga) nicht mehr in Klammern gesetzt.

41. "Unanständige Wörter bedeutet: Jene Wörter, die mit dem After, mit dem Geschlechtsteil (wörtl.: Harndurchgang) und mit Geschlechtsverkehr verbunden sind." [Pj. 127]

42. "Methunadhamma-patisaηyuttena vacanena". [Smps. 394]

NB: Obwohl diese Phrase im Pāli am Ende des Satzes steht, wird sie hier an den Anfang gestellt, da sie mit der deutschen Syntax übereinstimmt.

43. In Pāli: "Dhamma", in diesem Zusammenhang im negativen Sinne = 'Methuna-dhamma'. [Pj. 133] Denn dieses Sanghādisesavergehen ereignet sich nur dann, wenn er das Wort "Geschlechtsakt/ -verkehr" verwendet [so Pāc. 134; Smps. 394] und das in Bezug auf die Bedienung seines eigenen Wunsches.

44. "Itthi-purisānaη antare/ vemajjhe sañcarana-bhāvan'ti attho. Sañcaratī'ti = sañcarano puggalo . Tassa bhavo = sancarittaη." [Vv . 224/ Vm. 10]

45. "Die Bedeutung ist: Ohne einen Spender (Schenker, Stifter), der sie bauen lassen würde." [Smps. 402]

46. "Bauen läßt bedeutet: Entweder er baut sie selbst od. lässt sie durch andere <Sāmaneras, Maurer usw.> bauen." [Pj. 149] Vgl. Anm. 82.

47. In der Länge: "Außen gemessen <= 12>." [Pj. 149]

Gemäß Smps.: '1 Sugatahandspanne = 3 Handspannen eines Mannes von mittlerer Größe'. Es wird jedoch nirgendwo erwähnt, daß "Sugata-Maß" etwas mit dem Buddha od. seinem Körper zu tun hat. Wie es scheint, "sugata" muß ein Normmaß sein. Heutzutage gibt es, besonders in Thailand, verschiedene Meinungen darüber.

48. In Sangh. Nr. 6 & 7 wird der Bauplatz durch ein Vinayaverfahren festgelegt. [s. Pj. 149f]

49. "Ohne Störungen bedeutet: Am Bauplatz gibt es keine Ameisen -, Termiten-, Ratten-, oder Schlangennester,... keine Löwengruben usw., und er ist nicht dicht an Getreide-/ Gemüsefeldern, Hinrichtungsplätzen, Friedhöfen, Parks, Regierungsgrundbesitz, Pferdeställen, Gefängnissen, Tavernen, Schlachthäusern, Fahrwegen, Querstraßen, Vereinshallen usw. ..." [Pj. 151]

50. "Gang rundherum bedeutet, daß man sogar mit einem angejochten Karren (od. Wagen) rundherum fahren kann, <od.> daß man mit einer Leiter rundherum gehen kann." [Pj. 151]

51. "Eine große Wohnstätte heißt eine mit Besitzer (sas.sāmika) <weil sie ohne Maßgrenze, im Gegensatz zu 'as.sāmikaη' (besitzerlos) in Sanghādisesa Nr. 6, ist>. [Pac. 47]

52.'Adhi.karaη': Dieses Wort, das hier und an anderen Stellen vorkommt, hat, gemäß dem Zusammenhang, mehrere Bedeutungen und wurde auch demgemäß übersetzt. [s. z.B. PED & Dictionary of the Pāli Language by R.C. Childers, Rangoon 1974]

53. "Die Verderbtheit eingesteht bedeutet: 'Ich habe Unsinn..., Lüge..., Unwahrheit..., und ohne zu wissen geredet."/ "Er gesteht es ein, er gibt es zu". [Pj. 164/ Smps. 426]

NB: Sobald er ihn bezichtigt, begeht er ein Sanghādisesavergehen. Der Orden kann aber nur dann gegen den bezichtigenden Bettelmönch tätig werden, wenn er zugibt, wissentlich eine falsche Anschuldigung vorgebracht zu haben. Denn nur dann wird es deutlich (pākataη), daß die Anschuldigung unbegründet war. Um das darzulegen wurde 'Sanghādiseso' gesagt. [s. Pj. 164; Smps. 426]

54. In diesem Fall kann es sein, daß der bezichtigte Bettelmönch entweder mit dem Vorfall nichts zu tun hat oder, daß ein andersgearterter Regelverstoß bzw. Handlung usw. absichtlich falsch interpretiert wurde, um ihn eines Pārājikas zu bezichtigen. [s. Pj. 167f]

55. Hier ist folgendes zu bemerken: Nur ein regulärer (pakattato) Bettelmönch, der zu derselben Gemeinschaft von mindestens neun Bettelmönchen gehört und sich in derselben Eingrenzung (Sīma) mit ihnen befindet, kann den Orden spalten. [CV. 204] Kurzgefaßt aus CV. 204-5, PV. 201 & A. v. 73, geschieht dies in folgender Weise:

1) Dīpeti/ voharati: Er erklärt Nichtdhamma als Dhamma, Nichtvinaya als Vinaya, was der Buddha nicht gesagt hat als etwas, das der Buddha gesagt hat usw. und fängt einen Streit über die Lehren des Buddha an.

2) Anusāveti: Er versucht, bei den anderen Bettelmönchen eine Billigung (rūci) seiner Ansichten (ditthi) zu erreichen und Anhänger zu gewinnen (apakasati) und kündigt ihnen an (anusāveti), daß er beabsichtigt, den Orden zu spalten.

3) Salākaη gāheti: Er gibt ihnen Stimmzettel (salāka), indem er spricht: "Nehmt diesen Stimmzettel, billigt diese Ansichten!" und bringt diesen Fall zur Abstimmung, wodurch er die Zustimmung von mindestens vier Bettelmönchen (= ein Orden) gewinnt (avapakasati) und mindestens vier Bettelmönche (= ein Orden) seinen Ansichten nicht zustimmen.

4) Āvenikammaη: Bis jetzt ist der Orden noch nicht gespalten. Wenn er jedoch mit seiner Gruppe von mindestens vier Bettelmönchen eine Uposathahandlung (=Pātimokkharezitation), Pavārana [s. Anh. I, Kap. 7] oder ein Vinaya-/ Sanghaverfahren separat (āveni) vom rechtmäßigen Sangha ausführt, dann hat die Spaltung stattgefunden.

56. "So taη vatthuη na patinissajjati". [Pj. 173] - <'Vatthuη' kann hier auch als 'Ziel' od. 'Zweck' übersetzt werden>.

57. Hierbei handelt es sich um ein Vinayaverfahren, das 'Samanubhāsana-vinayakamma' heißt, was bedeutet, daß der Orden zusammentritt und den Bettelmönch nachdrücklich durch einen Antrag (Ñatti) und drei Beschlüsse (Anusāvana) auffordert, diese Haltung aufzugeben. Das Sanghādisesavergehen ereignet sich am Ende dieses Verfahrens.

58. "Er nimmt Ermahnungen nicht respektvoll." [Pj. 178]

59. "Saha.dhamm.ikaη bedeutet: Eine Schulungsregel, die vom Erhabenen erlassen wurde." [Pj. 178, Pac. 141]

60. Er ist darauf angewiesen von den Bewohnern des Dorfes Gewänder, Almosenspeise, Lagerstätte und Medizin zu erhalten. [s. Pj. 184]

61. Pflicht (vattaη) [Sd. 717; Vv. 253]


62. "Nitthita (fertiggestellt) <hat hier drei Bedeutungen>: Entweder das Gewand eines Bettelmönches ist <1> angefertigt, <2> ist verloren gegangen, zerstört oder verbrannt, oder <3> die Hoffnung ein <besseres> Gewand zu erhalten, erfüllt sich nicht." [Pj. 196]

63. Über die Kathinaprivilegien and wie sie aufgehoben werden, s. Anh. I, Kap. 8. C.

64. "Ein Extragewand bedeutet: Eines, das nicht bestimmt, nicht überlassen ist". [Pj. 196] <Über das Gewandmaterial, das hier und überall gemeint ist, und über die 'Bestimmung' und 'Überlassung' s. Anh. I, Kap. 9.>

65. 'Nissaggiyaη' (Aushändingen an einen od. mehrere Bettelmönche). Das Gerundiv 'nissagg.iyaη' sowie 'Kār.iyaη = Kara.nīyaη = kat.tabbaη' drückt unbedingte Notwendigkeit aus: muß, soll [Rs. R: 544-580; PME. 133]. Deshalb wurde gesagt: "Nissajji.tabbaη sanghassa vā ganassa vā puggalassa vā". [Pj. 196] Dies ist also die Bezeichnung für dieses Vinayaverfahren (-kamma) .s. Anh. I. Kap. 5. A. VI.

66. 'Pācittiyaη' (Sühnen: Etwas falsches, wie hier, durch Geständnis wiedergutmachen). Das Gerundiv 'pācitt.iyaη' sowie 'nissagg.iyaη; kār.iyaη =kara.nīyaη = kat.tabbaη' drückt unbedingte Notwendigkeit aus: muß... [Rs. R: 544-80; PME. 133]. Deshalb wurde gesagt: "Nissajitvā āpatti dese.tabbā." [Pj. 196] Ansonsten ist dies der Fachausdruck für diese 'Pācittiyavergehensklasse'. S. Anh. I, Kap. 5. A.

Etymologie: Pāteti cittaη; pā + citta + niyaη = pā.citt.iyaη. Die Bedeutung ist: Wenn ein Bettelmönch dieses Vergehen begeht, dann läßt dieses allmählich seine guten Eigenschaften od. Gedanken schwinden (kusalaη dhammaη // hier: = cittaη // pāteti); und dadurch verstoßen seine Taten gegen die Regeln des edlen Pfads (ariyamaggaη aparajjhati). Denn dieses Vergehen heißt so, da es eine Grundlage für Geistesverwirrung ist (citta-samohana.tthanaη) <im Gegensatz zu 'Du.kkataη' = Schlecht gehandelt.> [PV. 148 // Smps. 1001] Deshalb muß es gesühnt werden.

67. "Gewandstoff außerhalb der (Gewand-) Zeit bedeutet, daß i) wenn die Kathinaprivilegien nicht erteilt sind, dieser Gewandstoff während elf Monaten zukommt, <d.h. von einem Tag nach dem Kattika (Nov.) ☺ an bis zum nächsten Assayuja (Okt.) ☺>, ii) wenn die Kathinaprivilegien erteilt sind, kommt er während sieben Monaten zu, <d.h. von einem Tag nach dem Phagguna (Mär.) ☺ an bis zum Assayuja (Okt.) ☺, und iii) auch jener, der innerhalb der (Gewand-) Zeit (cīvara-kāle. S. Anm. 101) speziell einem Bettelmönch, einer Gruppe od. dem Orden gegeben wird {als 'Akāla-cīvaraη' d.h., daß er nicht mit anderen geteilt werden muß. [Pac. 246]} Dieser heißt 'Gewandstoff außerhalb der (Gewand-) Zeit". [Pj. 204] S. Anm. 101.

68. 'Viññāpeti' (bitten um); sinnverwandt mit 'yācati', z.B. [Pj. 144/ 227] ..."Sie baten um viele Dinge: 'Gebt uns einen Wagen,... gebt uns Ton,... /gebt uns Ziegenwolle,..." - Dem Sinne nach gibt es hier keinen Unterschied, weil sie direkt und mit deutlicher Sprache um etwas bitten. Deshalb wurde gesagt: "Viññāpetvā'ti = jānāpetvā; 'Idaη nāma āharā'ti yācitvā vā... Bhattaη dehi' viññāpeti". [Smps. 683]

Im engeren Sinne jedoch ist der Unterschied, daß man bei 'Viññāpeti' indirekt durch eine Andeutung, Wink, Hinweis usw. um etwas bittet. Aus Einfachheitsgründen jedoch wurde in diesem Buch für beide Worte die Übersetzung "bitten um" verwendet.

69. 'Samaya': Dieses Wort hat gemäß dem Zusammenhang ungefähr zehn verschiedene Bedeutungen. [s. PED]. Die passendste Bedeutung hier jedoch ist: 'Die richtige Gelegenheit.'

70. 'Cīvara-cetāpanaη' (wörtl.: Kaufpreis bzw. Tauschmittel, Zahlungsmittel für ein Gewand), im weiteren Sinne: "Cīvara-mūlaη" (Geld für ein Gewand) [Smps. 483], weil Geld, "im allgemeinen als Tauschmittel, Wertmesser oder Zahlungsmittel anerkannt ist". [WD]

Im engeren Sinne jedoch, da Geld in früheren Entwicklungsstufen mit Stoffwert (Natural-Geld) verbunden war, z.B. Felle, Perlen, Edelmetall usw., wurde in Pj. 216 erläutert: "1) Unbearbeitetes Gold, 2) bearbeitetes Gold, 3) Perle, 4) Edelstein, 5) Koralle, 6) Kristall, 7) Textilstoff, 8) Faden, oder 9) Baumwolle." Vergleiche auch Anm. 85, 88. Für Nis.Pāc. 10 gelten nur 1) bis 4) als "cīvara-cetāpanaη". [Pj. 222]

71. "Ich werde ihn bekleiden, <hier> : 'Ich werde ihm <ein Gewand> geben." [Pj. 216]

72. "Er will ein sehr gutes <erstklassiges> Gewand haben, er will ein kostspieliges haben." [Pj. 217] S. Anm.73

73. "Vikappaη āpajjeyyā'ti: visittha-kappaη, adhika-vidhānaη āpajjeyya (Übermäßige Anordnung trifft)." [Smps. 484]

Deshalb wurde auch erläutert: "Laßt es lang, breit, dicht oder fein/ weich sein." [Pj. 216] - Er trifft auf diese Weise Anordnungen, betreffend die Länge, Feinheit des Gewandes, mit dem Ergebnis, daß die Kosten ansteigen. s. Anm. 72

74. 'Āvuso' (Freund): Das Wort 'Freund' wird im Deutschen bisweilen in einer leicht abwertenden Bedeutung verwendet, was im Pāli bei 'Āvuso' nicht der Fall ist.

75. "Wenn die Zeit dazu passend ist; die Bedeutung ist: Wenn wir <Bettelmönche> ein Gewand brauchen, dann nehmen wir eines entgegen, wenn es zulässig ist." [Smps. 485]

76. Was ein zulässiges Gewand ist, s. Anh. I. Kap. 9. A. Vergleiche auch:

"Es gibt, o Bettelmönche, Leute, die Vertrauen und Überzeugung haben, und die bei Aufwärtern (kappiyakāraka) Geld (hiraññaη. S. Anm. 70) hinterlegen (upanikkhipanti), indem sie sie so beauftragen: "Kaufe für den Ehrwürdigen mit diesem Geld was für ihn zulässig ist, und gebe es ihm." Ich erlaube, o Bettelmönche, das was zulässig ist, anzunehmen. Aber auf gar keinen Fall sage ich, daß man Geld annehmen (sāditabbaη), oder danach suchen soll (pariyesitabbaη)." [MV. 245]

Nicht nur Geld soll ein Bettelmönch nicht annehmen, sondern auch rohes Getreide, Frauen und Mädchen, Sklaven und Sklavinnen, Ziegen und Schafe, Hühner und Schweine, Elefanten, Rinder, Pferde und Stuten, Felder und Grundstücke usw. [s. D. i. 64] & Anm. 85.

77 "Veyyävaccakaro (Helfer) ist, derjenige, der <von Laien> einen Lohn bekommt und im Walde Brennholz schneidet oder irgendwelche anderen Arbeiten <für die Bettelmönche> verrichtet./ Die Bedeutung ist: einer, der Aufgaben übernimmt, der 'kappiyakāraka' ist." [Smps. 335/ 485] (Dinge für die Bettelmönche zulässig macht: ≈ Aufwärter)

78. "Er soll nicht sagen: 'Gib das <Geld> ihm'; od. 'Er wird es behalten'; od. 'Er wird es <gegen ein Gewand> tauschen'; od. 'Er wird <das Gewand> kaufen'." [Pj.227]

79. 'Nachdrücklich': Falls er das Gewand nicht gleich besorgt.

80. "Er soll nicht sagen: 'Gib mir das Gewand'; od. 'Bring mir das Gewand'; od. 'Tausche <dieses Geld> gegen ein Gewand für mich'; od. 'Kaufemir ein Gewand'." [Pj. 227]

81. Hier: "'Filz' wird fabriziert, indem man auf ebener Fläche Seidenfäden aufeinander ausbreitet (santharitvā), mit Kleister u.ä. als Klebstoff besprengt und alles dicht zusammenpreßt". [Smps. 494] Deshalb wurde gesagt: "(nicht gewebt od. gesponnen)". [Pj. 22] - 'Filz' wird, im allgemeinen, aus Wolle, Baumwolle, Tierhaaren, Fasern usw. fabriziert. Vergleiche auch. "Filz: Faserverband aus losen, nicht gesponnen [Tier-] Haaren (Haarfilz) oder Wolle (Wollfilz). [MTL]. 'Santhataη' (Filz) kann in Asien verschiedene Länge, Breite, Stärke and Verwendungszwecke haben. Hier ist Filzdecke, -matratze, und -sitzmatte gemeint [s. Pj. 232] "Es ist kein Vergehen, wenn er einen mit Seidenfäden vermischten Filzbaldachin, -teppich, -wandteppich, -kissen oder -kopfkissen anfertigt". [Pj. 225]

82. "Anfertigen läßt, bedeutet: Entweder er fertigt es <selbst> an, oder er läßt es durch jemand anderen anfertigen." [Pj.224].

Dies gilt gewöhnlicherweise für alle Regeln, wo diese Verbform 'kār-āpe-ti' usw. zur Veranlassung einer Tat führt.

83. Gegenstand dieser Regel ist die schwarze Farbe, die als stilvoll and luxuriös angesehen wurde, und nicht die Tatsache, daß es sich um reine Ziegenvolle handelt. Denn es ist kein Vergehen, wenn er einen Filz nur aus weißer oder lohfarbener Ziegenwolle anfertigt. [Pj. 227]

84. Diese Regel ist eine Fortsetzung der vorhergehenden Regel Nis. Pāc. 12. Nachdem Filz aus reiner schwarzer Ziegenwolle nicht mehr gestattet war, haben manche Bettelmönche dem Filz etwas weiße Ziegenwolle beigemengt, was von anderen Bettelmönchen kritisiert wurde. Deshalb erließ der Erhabene Nis. Pāc. 13. Danach darf höchstens die Hälfte (50%) der verarbeiteten Ziegenwolle schwarz sein. Alles andere ist kein Verstoß.

85. <Gold und Silber bilden seit altersher die Deckung für Münz- und Papiergeld. Der Buddha erklärt hier die Reichweite der Begriffe Gold und Silber wie folgt:> "i) Goldwährung heißt die <Währung>, die goldene Farbe hat <gelb glänzend>. ii) Zur Silberwährung gehören: Silbergeld <zur Härtung mit etwas Kupfer legiert. Kann auch Gold enthalten>; Metallmünzen, Holz-, Papiergeld, Wachsmünzen, und was auch immer handelsüblich (YOHARAN) ist." [Pj. 238].

Heute umfaßt dies jede Form von Papiergeld, Scheck, Kreditkarte, Bankkonto, Postscheckkonto u.ä., kurz gesagt, jede Form des Zahlungsverkehrs. Diese Regel gilt ebenso für Sāmaneras, Dasasīla-upāsakas/ -upāsikās.

Siehe auch Lexika und Enzyklopädien unter: Währungssysteme, Deckung, Notenbanken, Geld, Gold-, Silber-währung, Currency-Theorie; Stoffwert (Natural-Geld), stoffwertloses Geld: z.B. Papier-Geld (bar), Giral-Geld (unbar), Geld-, Kreditwirtschaft usw. Laut Pj. 238/ 240 Gold und Silber sind gleich wie 'Rūpiyaη' s. auch Anm. 88.

GELD & KAMA (Sinnenfreuden/ -lust).

Der Buddha sprach: "Ist Geld zulässig für jemanden, dann sind auch die fünf Sinnenfreuden (hedonistische Vergnügen = Kāma-gunā) zulässig für ihn. Und sind die fünf Sinnenfreuden zulässig für ihn, dann soll man, mit Bestimmheit, von ihm annehmen: 'Er hat nicht die Beschaffenheit eines Einsiedlers und nicht die eines Sakyaputtiyas (Sohnes des Buddha). Denn, auf gar keinen Fall sage ich, daß man Geld annehmen oder danach suchen soll." [S. iv. 326]

Der Mitttelpfad:

"Diese zwei Extreme, o Bettelmönche, hat der in die Hauslosigkeit Gezogene (Mönch) zu vermeiden: a) sich der Sinnenlust (kāma-sukha) hinzugeben, der niedrigen, gemeinen, weltlichen, unedlen und sinnlosen, und b) sich der Selbstkasteiung (atta-kilamatha) hinzugeben, der leidvollen, unedlen und sinnlosen. Diese beiden Extreme hat der Wirklichkeitsfinder (Tathāgata) gemieden und den mittleren Weg aufgefunden, der die Augen öffnet, Erkenntnis erzeugt und zum Frieden, zur Durchschauung, Erleuchtung und zum Nibbāna führt, nämlich rechte Ansicht, ...rechte Geistessammlung." [MV. 10]

NB: Da Geld mit Sinnenfreuden/ -lust (kāma) eng verbunden ist, kann man durch die oben erwähnten Sutten sehen, daß für Bettelmönche die Annahme von Geld dem mittleren Weg entgegengesetzt ist. Für Laienanhänger gilt es, ihren Lebensunterhalt nicht auf unheilsame Weise, (z.B. durch Handel mit Waffen, lebenden Wesen, Fleisch, Alkohol, Gift usw.) zu verdienen. Zulässige lebensnotwendige Bedarfsgegenstände und Ausstattungen für Bettelmönche sind Gewänder, Nahrung, Lagerstätte, Medizin, bzw. Bücher, Fahr-, Flug-, Eintrittskarten usw. Aber jede Art von Zahlungsmittel ist unzulässig. Deshalb wurde auch im Nis. Pāc. 10 gesagt: "Wir Bettelmönche nehmen kein Geld entgegen. Wir nehmen nur ein Gewand <usw.> entgegen, und das nur, wenn die Zeit dazu passend ist, und nur eines, das zulässig ist".

Fahrkarten u.ä. sind zulässig, insofern sie als Beweis dienen, daß das Geld für die Fahrt, den Eintritt usw. vorher von einem Laien bezahlt wurde. Auf diese Weise dienen sie nicht als ein Zahlungsmittel, sondern als ein Zulassungsmittel.

Siehe auch Anh. I, Kap. 5. B, Nis. Pāc. 18 über das Aushändigen von Geld usw.

86. NB: 1) Wenn er Gold/ Silber <Geld>, das für ihn gespendet wurde oder das herrenlos herumliegt, mit eigenen Händen und für den eigenen Nutzen nimmt, oder es durch jemand anderen für den eigenen Nutzen nehmen läßt, dann fällt es unter Nis. Pāc. 18

2) Wenn er es für den Nutzen des Ordens, einer Gruppe von Bettelmönchen, eines Bettelmönches, eines Denkmales (Cetiya), einer Renovierung usw. nimmt/ annimmt, dann ist es ein Dukkatavergehen.

3) Wenn er ...Edelsteine, Goldmünzen u.ä. Wertgegenstände, die nicht als Zahlungsmittel dienen, für den eigenen Nutzen oder den des Ordens ...nimmt/ annimmt, dann ist es ein Dukkatavergehen.

4) Wenn er sie mit der Absicht zu stehlen nimmt, dann fällt es unter Pj. Nr. 2.

5) Wenn er sie mit der Absicht für den Eigentümer zu bewahren, außerhalb eines Klostergeländes oder eines Wohnsitzes nimmt bzw. nehmen läßt, dann fällt es unter Pāc. Nr. 84. [Smps. 654; Khvt. 71]

87. "..., hinterlegtes annehmen" - Das Geld kann hier auf zwei Weise hinterlegt werden:

1) In der Anwesenheit des Bettelmönches

Der Spender hinterlegt das Geld an irgendeiner Stelle oder bei einem Aufwärter und sagt dem Bettelmönch: "Dieses Geld ist für den Herrn ..."

2) In der Abwesenheit

Der Spender sagt dem Bettelmönch: "Ich habe an solch eine Stelle/ bei dem Aufwärter Soundso, Geld hinterlegt. Es soll für den Herrn ... sein."

Wenn der Bettelmönch nicht mit Worten oder Taten das hinterlegte Geld ablehnt und geistig (cittena) zustimmt (adhivāseti), daß es hinterlegt wird, dann heißt das, daß er es annimmt (sādiyeyya). Er soll es aber gemäß Nis. Pāc. 10 so ablehnen: "Wir Bettelmönche nehmen kein Geld an/ entgegen." Dies ist die hier einzuhaltende Handlungsweise.

Wenn er das Geld auf irgendeine Weise als sein Eigentum betrachtet und dieses aus seinem Verhalten (Worte und/ oder Taten) oder seinem Stillschweigen eindeutig hervorgeht, dann ist es ein Nis. Pāc.-Vergehen. Falls er aus irgendeinem Grund es nicht mit Worten/ Taten ablehnen kann, dann soll er es mit reinem und aufrichtigem Geist so ablehnen: "Das ist für uns nicht zulässig". [so Pj. 238; Khvt. 71; Smps. 500] Wenn der Spender fragt: "Was kann ich für den Ehrwürdigen damit bringen oder kaufen?", dann soll er ihn nicht beauftragen: "Bring oder kauf mir dies oder jenes." Er soll nur angeben, was zulässig (kappiyaη) ist, z.B.: "Butteröl (Ghi), Honig oder Melasse sind zulässig für uns." [Pj. 238; 240]

Für weiteres s. Anm. 76.

88. "Geld bedeutet: Gold, Silbergeld, Metallmünzen, Holz-, Papiergeld, Wachsmünzen und was auch immer handelsüblich ist." [Pj. 240] Vgl. Anm. 85.

Das Wort 'rūpiyaη', das auch im Vibhanga von Nis. Pāc.18 und an anderen Stellen vorkommt, ist ein Kollektivwort für Geld und wird gemäß des Zusammenhangs auf dreierlei Weise verwendet: 1) für Gold- und Silberwährung, wie oben Pj. 240, 2) speziell flir Silberartikel (rajatamaya) oder Silbermünzen (rajatamāsaka), wenn es im Gegensatz zu anderen Metallen und Mineralien steht, z. B.: "Suvanna-, rūpiya-, tambaloha-, kaηsamayo patto." [CV. 112], oder: "Caturāsiti- suvanna -pāti-sahassāni adāsi rūpiyapurāni." [A. iv. 393], und 3) für alle Metalle und Metallartikel (Metallgefäße usw.), wenn es in Gegensatz zu 'hirañña' (unbearbeitetes Gold) steht, z.B.: "Sataη sata-sahassānaη hiraññasseva, ko pana vādo rūpiyassa?" [S. i. 92] Hier: "Rūpiyaη = suvanna-rajata-tambaloha-kālalohādi bhedassa ghanakatassa ceva rūpiyabhandassa ca" [Suttasangaha].

In diesem Zusammenhang jedoch ist 'rūpiyaη' als 'Geld' übersetzt, da dieses, "im allgemeinen als Tauschmittel, Wertmesser oder Zahlungsmittel annerkannt ist" [WD], und da es in früheren Entwicklungsstufen mit Stoffwert (Natural-Geld) verbunden war, z.B. Perlen, Edelmetall, und mit Intensivierung des Zahlungsverkehrs mit stoffwertlosem, z.B. Papier-Geld (bar), Giral-Geld (unbar). [Knaurs Lexikon, Universitätsdruckerei H.Stürtz AG., Würzburg; München 1950/ 51]

89. "Verschiedene Waren bedeutet: 1) Fertigwaren, 2) Nichtfertigwaren <Rohstoffe>, und 3) Halbfertigwaren" [Pj. 239].

Unter diese Regel (Nis. Pāc. 19) fallen neben den oben erwähnten Gegenständen in Anm. 88, 89 auch Aktien, Pfandbriefe, und die daraus erzielten Dividenden, Zinsen, Pacht usw., aber auch jede Art von Kaufen und Verkaufen, bei der zulässige (kappiya) Ware, z.B. Bücher, Gewänder, ...gegen Geld getauscht wird, und umgekehrt; also auch Kauf durch Banküberweisung, Scheck, Kreditkarte usw.

Siehe auch Lexika und Enzyklopädien unter: Geld-, Kreditwirtschaft. Über das Aushändigen der Waren s. Anh. I. Kap. 5. B, Nis. Pāc. 19.

90. "Mit verschiedenen Gütern bedeutet: Mit Gewändern (Textilien), Brockenspeise (Nahrungsmittel), Lagerstätten, Medizin, sogar mit Seife, Zahnbürsten, und ungewebten Fäden." [Pj. 241]

91. "Tauschhandel treiben: Es ist ein Dukkatavergehen, wenn er sich auf diese falsche Weise benimmt: 'Mit diesen Gütern gib mir das, bring mir das, kauf mir das. Gegen diese Güter tausche mir das.' Sofern der Tauschhandel zustande kommt, so daß seine Güter (attano bhandaη) in den Besitz des anderen <Laien> übergehen, und die Güter des anderen (parabhandaη) in den des Bettelmönchs, dann soll er <die erhaltenen Güter> aushändigen und dafür sühnen". [Pj. 241]

Es ist kein Vergehen, wenn er Tauschhandel mit den fünf Sahadhammikas [s. Anm. 88] betreibt. [Khvt. 73]. Siehe z.B. Nis. Pāc. 5 & Pāc. Nr. 25

NB: Der Unterschied zwischen Nis. Pāc. Nr. 19 und 20 ist, daß bei Nr. 20 der direkte Austausch von Gütern zwischen Bettelmönchen und Laien, ohne den Austausch von Geld, die kennzeichnende Art des Handels darstellt.

92. "Auswechselt bedeutet: {Ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein <einen Laien um eine neue Schale>} bittet. Der Versuch ist ein Dukkatavergehen. Nach dem Erhalt muß er <die neue Schale> {dem Orden} aushändigen". [Pj. 246] <Über die Bedeutung von 'viññāpeti' s. Anm. 68.>

93. Der älteste anwesende Bettelmönch kann, wenn er will, seine Schale gegen die ausgehändigte neue tauschen, und soll seine Schale dem nächst Jüngeren geben. Der nächst Jüngere kann seine Schale gegen die des älteren Bettelmönchs tauschen und soll seine Schale dem nächst Jüngeren geben usw. bis zum jüngsten Bettelmönch. Jene Schale, die am Ende übrig bleibt, wird dem Bettelmönch übergeben, der seine Schale aushändigen mußte. [s. Pj. 246-7]

94. Wenn diese Heilmittel rein sind, oder miteinander vermischt, dann heißen sie 'SATTĀHAKĀLIKĀ' (die Siebentagefrist). Wenn sie aber mit anderen Nahrungsmitteln vermischt sind, dann heißen sie 'YĀVAKĀLIKĀ' und sind nur bis zur Mittagszeit (KĀLE) zulässig (kappanti), nicht danach (VI-KĀLE) und fallen in Pāc. Nr. 39 unter 'panīta-bhojanāni' (vorzügliche Speisen). Deshalb wurde gesagt: "Yāvakālikena, bhikkhave, sattāhakālikaη tadahu pa.tiggahitaη KĀLE kappati, VIKĀLE na kappati". [MV. 251].

95. 'Sannidhi.kārakaη': Gerundform, gleichwie "san.nidhiη katvā; nidahitvā". [Smps. 515]

96. Entsprechend dem indischen Kalender hat das Jahr nur drei Jahreszeiten mit je vier Monaten.

a) Der letzte Monat des Sommers ist das Zeitintervall von einern Tag nach dem Jettha (Jun.) ☺ bis zum Āsālha (Jul.) ☺. b) Der letzte halbe Monat ist das Zeitintervall von einern Tag nach dem Āsālha (Jul.) ☻ bis zum Āsālha (Jul.) ☺. S. Anm. 99.

97. Daß 'Vassikasātikaη' 'Badegewand für die Regenzeit' bedeutet, wird von den folgenden Textstellen in der Geschichte von Visākhā usw. verdeutlicht:

i) "Bettelmönche ..., die ihre Gewänder ausgezogen haben, lassen sich den Körper vorn Regen nässen". [MV. 290]

ii) Visākhā sagte: "Ehrwürdiger Herr, Nacktheit ist anstößig. ...ich möchte ...Vassikasātikaη geben." [MV. 292]

iii) Der Erhabene sprach zu den Bettelmönchen: 'Wenn ein Vassikasātikaη vorhanden ist und jemand, der nackt ist, sich den Körper vorn Regen nässen läßt, ist es ein Dukkatavergehen.'/ 'Es ist kein Vergehen ...in Notfällen'." [Pj. 253/ 254]

iv) "Hier bedeutet Notfall: Unannehmlichkeiten von Räubern für den, der sich ein kostspieliges Vassikasātikaη angezogen hat und badet". [Smps. 525]

v) "In solchen Notfällen ...ist es kein Vergehen, was Dukkata betrifft, für den, der nackt badet", [Sd. 774]und

vi) "Man soll den Vassikasātika für vier Monate während der Regenzeit bestimmen." [MV. 297]

98. "'Acchindati' (abnehmen): Es ihm gewaltsam nehmen. Er fällt jedoch nicht in den zweiten Pārājika, da er es als sein rechtmäßiges Eigentum ansieht. Weil er aber den anderen Bettelmönch belästigt, wurde diese Regel erlassen". [Smps. 525]

99. Es gibt zwei Vollmonde mit dem Namen 'Kattika': i) Der ☺ des Assayuja- (Okt.) Monats ist der erstere (pathamakattika) [Smps. 530], und heißt in Nis. Pāc.28 auch "Kattika-temāsika-pnnamaη" = der "Dreimonats- Kattikavollmond" weil er die frühe Periode (purimika) der dreimonatigen Regenzeitklausur beendet. [s. Anh. I, Kap. 6. A]. Er heißt auch "Pavāranā-kattika" [Pj. 261] oder manchmal "Mahāpavāranā" [Smps.], weil an diesem speziellen Vollmondtag die Einladung <zur Ermahnung> anläßlich der frühen Regenzeitklausur stattfindet, [s. Anh. I, Kap. 7. A], und weil nach ihm die Zeit der Kathinaprivilegien anfängt.

ii) Der ☺ des Kattika- (Nov.) Monats ist der letztere (pacchimakattika) [Smps. 531], und heißt einfach "Kattikapunnamaη" = "Kattikavollmond" wie in Nis. Pāc. 29, oder "Kattika-cātu-māsinī" = der "Viermonats-Kattikavollmond", wie in [Pj. 263]. Dieser beendet die ganze Regenzeit und auch die späte Regenzeitklausur. [s. Anh. I, Kap. 6. A].

100. "Gewand, das aus einem dringenden Anlaß heraus gespendet wird, bedeutet: Der Spender muß <dringend> mit der Armee abreisen, oder ins Ausland reisen, oder er ist krank, oder seine Frau ist schwanger, oder in ihm enstand Vertrauen (saddhā)... Wenn er auf diese Weise einen Boten sendet: "Mögen die Ehrwürdigen kommen. Ich werde ein Gewand geben, da Sie die Regenzeitklausur verbracht haben (vassāvāsikaη dassāmi)!"', dies ist ein "Acceka-cīvaraη." [Pj. 261]


101. [Pj. 261] "Gelegenheit der Gewandzeit bedeutet: i) Wenn die Kathinaprivilegien nicht erteilt sind, dann ist es der letzte Monat der Regenzeit, <d.h., daß er dieses Gewand (accekacīvara) für 10 Tage vor dem Okt. ☺, einen Monat danach und noch einen zusätzlichen Tag (10 + 30 + 1 = 41 Tage) beiseite legen kann, entsprechend der Arunuggamana- (Erscheinen der Morgendämmerung) Zählweise. [s. Pj. 204].>

ii) Wenn die Kathinaprivilegien erteilt sind, dann sind es fünf Monate, <d.h, daß er es für 10 Tage vor dem Okt. ☺, fünf Monate danach und noch einen zusätzlichen Tag beiseite legen kann.>

Legende zur Abb.2

Die Erklärung zur Abb. 2/ 3

A. Die zwölf Mond- (synodischen) Monate Assayuja, Kattika usw., mit ungefähr 29 ½ Tagen zwischen 2 Mondphasen, beginnen einen Tag nach jedem Neumond ☻. Zeitintervall I: von ☻ zu ☻. Deshalb gibt es einen Wechsel von 29- (= 15 + 14) und 30- (= 2 x 15) tägigen Monaten. S . Anm 21.

B. Die Gregorianischen Sonnenmonate, Okt., Nov. usw. entsprechen dieser Einteilung nur ungefähr (≈), jedoch ist der Vollmond ☺ in beiden, Mond- und Sonnenmonaten, enthalten.

C. Die drei Mondjahreszeiten beginnen einen Tag nach jedem ☺: a) mit 04 = Phagguna (Mär.) ☺ der SOMMER, b) mit 08 = Āsālha (Jul.) ☺ die REGENZEIT, und c) mit 12 = Kattika (Nov.) ☺ der WINTER.

Nach dieser "Zählweise der Mondjahreszeiten" zählt man die Monate (1, 2, 3, 4) von einem Tag nach jedem ☺ zum nächsten ☺. Zeitintervall II: von ☺ zu ☺. Vgl. Nis. Pāc. 24; Anm. 96: "Der letzte Monat des Sommers". Daraus auch der Ausdruck: Winter-, Sommer -, usw. Monate.


102. Es ist eben im vierten Monat der Regenzeit, zwischen ersterem (Okt. ☺) und letzterem Kattika (Nov. ☺), und nachdem man die frühe Regenzeitklausur verbracht hat (upavassaη = vuttha-vassānaη [Pj. 263]), daß den Bettelmönchen auf Grund der Kathinaprivilegien eine große Anzahl Gewänder zukommt und Räuber die Waldlagerstätten überfallen. [s. Pj. 263]. Die Erlaubnis a) eines seiner drei Gewänder bei jemandem in einem Dorf beiseite zu legen und b) für sechs Nächte davon abwesend zu sein gilt nur: i) für jenen Bettelmönch, der die frühe Regenzeitklausur angetreten, sie ohne Unterbrechung verbracht (upavassaη) und am Okt. ☺, mit der Einladung <zur Ermahnung> (Pavārana) beendet hat. ii) Für den Kattikamonat (Okt. ☺ - Nov. ☺), nicht über ihn hinaus. iii) Für Waldlagerstätten, die mindestens 500 Bogen (Dhanu) weit von bewohnter Gegend entfernt sind. [Pj. 263] <1 Dhanu = 9 normale Handspannen. [Vm. 188]>, und iv) Für jene Waldlagerstätten, die gefährlich oder furchterregend sind. [Smps. 532]

Die Erlaubnis der sechs Nächte gilt jedoch nur für den Fall, daß er diese Zeit weder in seiner Waldlagerstätte noch in dem Dorf, in dem er sein Gewand beiseite gelegt hat, verbringt. Deshalb auch der Nachdruck: "Gibt es nun für diesen Bettelmönch einen Grund (paccayo = karanīyaη: Angelegenheit zu erledigen [Pj. 264]) von jenem Gewand abwesend zu sein, ..." [s. Smps. 532; Sd. 780 f; Vm. 297]

103. 'Lābha' (wörtl.: Gewinn, Erwerb), aber eine wörtliche deutsche Übersetzung in diesem Fall ist irreführend, da sie den Eindruck erweckt, daß der Orden ein gewinnorientierter Wirtschaftsbetrieb ist, was nicht der Fall ist. s. Nis. Pāc. 18, 19, 20. Der Orden erhält (labha.ti) jedoch was die Leute geben. Deshalb wurde im Pāli das Wort "lābha" verwendet. Die Bedeutung ist: "Gewänder, Brockenspeise, Lagerstätten, Medizin <usw>." [Pj. 266]


104. d.i. wohlüberlegte Lüge. S. auch M. Nr. 61; It. 25

105. "Es ist kein Vergehen, wenn man bezweckt: i) die Bedeutung (attha) einer Sache des Kanons zu erklären, ii) die Lehre (dhamma) zu erklären oder iii) jemanden zu ermahnen (anusāsana)." [Pāc. 11] S. Anh. I, Kap. 5: 'Dubbhāsita.'

106. Zwischenträgerei kann aus zwei Gründen vorkommen: 1) Aus dem Wunsch, sich bei jemandem einzuschmeicheln (piyakamyassa) und 2) aus der Absicht Zwietracht zu säen (bhedādhippāyassa). Ein Beispiel: Bettelmönch A spricht schlecht über Bettelmönch B. Bettelmönch C hört das und wiederholt es Bettelmönch B oder D gegenüber, um 1) sich bei ihnen einzuschmeicheln oder 2) zwischen A und B/ D Zwietracht zu säen. [s. Pāc. 12f]

107. 'Padaso'. Die Bedeutung ist: die Zeile/n (pada/ni) in Abschnitte unterteilen (kotthasaη kotthasaη). [Smps. 540] Es gibt vier übliche Weisen so etwas zu tun. Ein Beispiel mit: "Rūpaη aniccaη, vedanā aniccā,..." [Pāc. 15]

1) Der Bettelmönch und die Person fangen zusammen an zu rezitieren und beenden die Zeile zusammen.

2) Sie fangen getrennt an und beenden zusammen.

3). Sie fangen zusammen an und der Bettelmönch spricht nur die erste Silbe 'Rū' aus und hört auf. Die Person beendet alleine.

4) Der Bettelmönch sagt: 'Rūpaη aniccaη' und die Person spricht alleine aus: 'vedanā aniccā'.

Diese Lehrweise hatte zur Folge, daß die auf diese Weise unterwiesenen Personen ihren Lehrer nicht mehr respektierten. Deshalb untersagte der Buddha eine solche Lehrweise.

Ausnahmen:

Es ist kein Vergehen: 1) wenn ein Bettelmönch nicht rezitieren lehrt, sondern zusammen mit einer Person bloß rezitiert, während er mit ihr von einem Lehrer unterrichtet wird. Für den Lehrer ist es ein Vergehen, falls er mitrezitiert. 2) Wenn ein Bettelmönch zusammen mit einer Person eine Lehrrede auswendig lernt. 3) Wenn die Person schon vorher eine Lehrrede größtenteils auswending gelernt hat und der Bettelmönch hilft, indem er nur einzelne Silben, ein paar Wörter oder die ganze Lehrrede mit ihr zusammen rezitiert. [s. Pāc. 15; Smps. 541f]

108. "Unterkunft bedeutet: Ein Platz, der mit Dach und Wänden/ Wandschirmen usw. vollständig oder großenteils (zu ¾) geschlossen ist." [Pāc. 17]

109. Wenn er bewußt lügt, begeht er den vierten Pārājika. Wenn er sich überschätzt, begeht er kein Vergehen. [Pi. 100]

110. "Moralisches Vergehen bedeutet: Die 4 Pārājika und die 13 Sanghādisesā". [Pāc. 31]

111. S. Anh. I., Kap. 11. B.: KAPPIYAN - Zulassung für Obst, Pflanzen usw.

112. Wenn ein Bettelmönch, der sich vergangen hat, von anderen Bettelmönchen darüber befragt wird und nur ausweichende Antworten gibt oder wenn er zu gestellten Fragen schweigt und dadurch Schwierigkeiten verursacht, begeht er ein Dukkatavergehen. Wenn der Orden ihm das durch ein Vinayaverfahren vorhält (āropeti), dann begeht er am Ende des Verfahrens ein Pāc. Vergehen. [s. Pāc. 37]

113. Wenn man Bettelmönche, die durch ein Vinayaverfahren ermächtigt wurden, eine offizielle Aufgabe zu erfüllen, (z.B. Verwaltung des Lagerraums) verleumdet oder destruktiv kritisiert, dann begeht man ein Pāc. Vergehen. Ansonsten ein Dukkata. [s. Pāc. 37f]

114. "Schemel bedeutet <hier>: Ein Sitz, welcher aus Borke, duftender Wurzel, grobem Gras oder Binsen gemacht und innen <in der Mitte mit Leder u.ä. [Smps. 565]> umwickelt und zusammen gebunden ist". [Pāc. 40]

115. "Boden- und Bettzeug bedeutet: Kissen, Bodenbelag, Laken, Teppich, Matte, Lederstück, Stoff zum Sitzen, Decke, Matratze aus Gras, Blättern usw. [Pāc. 41]

116. "Ein Bettelmönch, der oben auf der erhöhten Plattform lebte, setzte sich hastig auf das Bett, welches abnehmbare Füße hatte. Ein Bettfuß fiel herab und stieß den Kopf des unten sitzenden Bettelmönches. Er schrie auf." [Pāc. 46] <Um das Wiederholen zu vermeiden wurde diese Regel erlassen.> Die Minimalhöhe der Plattform für Pāc. Vergehen: Sie berührt nicht den Kopf eines darunter stehenden Mannes von mittlerer Größe. [Pāc. 46]

NB: Es ist kein Vergehen, wenn die Füße festgenagelt und nicht abnehmbar sind; wenn die erhöhte Plattform vollständig mit Brettern vernagelt ist oder wenn niemand den Platz unter der Plattform benutzt. [Pāc. 46]

117. Entsprechend der Ursprungsgeschichte war es nun zu jener Zeit so, daß ein Chefminister eine Wohnstätte für den Ew. Channa bauen ließ. Der Ew. Channa veranlaßte dann, die bereits fertiggebaute und fertiggesstellte Wohnstätte (kata-pariyositaη vihāraη) wiederholt in übertreibender Weise zu decken und wiederholt zu verputzen (punappunaη chādāpesi, punappunaη lepāpesi). Die überladene (atibhārita) Wohnstätte brach zusammen, und der Ew. Channa, danach Deck- und Reparaturmaterial, sowie Gras und Holz herbeibringend, beschädigte das nahe Gerstenfeld eines gewissen Brāhmanen, der das scharf kritisierte. [s. Pāc. 47]. <Um eine Grenze für Hausreparaturen festzulegen, wurde diese Regel erlassen.> S. Anm. 118.

118. "Die Türfüllung <1> ist leicht zu drehen. Beim Öffnen stößt sie <manchmal> gegen die Wand, und beim Schließen gegen den Türpfosten <2>. Durch diese <beiden> Stöße wird die Wand erschüttert. Daher löst sich der Mauerputz, wird locker, oder fällt herunter. Deshalb sagte der Erhabene: 'Nur rund um den Türrahmen bedeutet: Nur eine Hatthapāsā (= 2 ½ Ellen) um den Türrahmen herum (Yāva dvārakosā'ti = pitthasanghātassa samantā hatthapāsā), zur Türbefestigung (aggala.tthapanāyā'ti = dvāratthapanāya) kann Mauerputz (setavnnaη, usw.) aufgetragen werden. [Pāc. 47]. Diese letzte Bedeutung kann man besser von der Ursprungsgeschichte verstehen, wo der Ew. Channa die bereits fertiggestellte Wohnstätte wiederholt verputzte. S. Anm. 117. Deswegen wurde von Buddha niedergelegt, daß die Wandfläche um den Türrahmen nur 2 ½ Ellen (hatthapāsa) um den Türrahmen herum zur Türbefestigung <wenn notwendig> wiederholt (mehrfach) verputzt werden darf. Dasselbe gilt auch für die Wandfläche um die Fenster <3> herum. [Smp. 573]. Über 'Hatthapāsa' s. Anm. 25. Manche Lehrer sagen, daß es kein Vergehen ist, im Falle einer Behausung (kuti), wie in Sanghādisesa Nr. 6, da es dort 'ohne Besitzer' (assāmikaη) heißt und hier 'große Wohnstätte' (mahallakaη vihāraη) und 'mit Besitzer' (sas.sāmikaη) gesagt wurde. [Vv. 310]. S. Anm. 117

119. Es gibt zwei Arten ein Dach zu decken: 1) Maggena:- Aufrechte (ujukaη) Dachdeckung, wird mit Reihen von Ziegeln (itthaka), Steinen (silā) oder Lehm (sudhā) geformt.

2) Pariyāyena:- Parallele Dachdeckung, wird mit Reihen von Gras (tina) oder Blätteren (panna), wie z.B. Palmwedeln, geformt.

a) Wenn z.B. an zwei Reihen ein Schaden entstanden ist, kann man sie sogar beseitigen und immer wieder Deckmaterial legen, um den Schaden zu reparieren. b) Falls es notwending ist, eine dritte Reihe zu reparieren, dann soll man jemand anderen damit beauftragen und selbst weggehen oder schweigend beiseite stehen. [s. Pāc. 48f; Smps. 574]

120. "Pflanzungen bedeutet: Getreide (pubanna) und Hülsenfrüchte, oder Gemüse (aparanna)." [Pāc. 48]

Während man rund um die Wohnstätte geht, um das Dach usw. zu reparieren, soll man nicht auf Pflanzungen treten, falls sie in der Nähe der Wohnstätte gesät sind, sonst ist es ein Dukkatavergehen. [Pāc. 48]. Vergleiche Sanghādisesa Nr. 7 & Anm. 50, daß die Wohnstätte gewöhnlicherweise einen Gang rundherum haben soll.

121. "Bei Tonerde oder auch bei anderen Materialien, wie z.B. Holz, Dung, Sand, Erde, usw., ist eben dasselbe gültig, ...d.i. dorthin wo auch immer diese Tierchen sterben." [Smps. 575]

122. "Uddhaη nadiyā." [Khvt. 100]; "nadī taritabbā hoti" [Pāc. 65]

123. "Beschaffen bedeutet: Sie spricht zu jenen, die ursprünglich nichts geben wollten bzw. nichts zubereiten wollten: 'Der edle Herr ist ein Gelehrter,... Geben sie dem edlen Herrn, bereiten sie etwas für den edlen Herrn zu'. Dies bedeutet, daß diese Bettelnonne es beschafft." [Pāc. 67].

124. "Speise genießen in einer Gruppe bedeutet: Dort wo <mindestens: Smps. 597> vier Bettelmönche zu irgendeiner Mahlzeit aus den fünf genießbaren Speisen (BHOJANA: s. Anm. 127) eingeladen worden sind und diese genießen." [Pāc. 74]

125. 'Cīvara-dāna-samayo' gleichbedeutend mit 'cīvara-kāla-samayo.' [Pāc. 74] S. Anm. 101

126. "Gelegenheit, wo zuviele sind, bedeutet: An einem Ort können sich zwei oder drei Bettelmönche, die zum Brockensammeln gehen, ernähren. Wenn sich ihnen jedoch ein Vierter anschließt, können sie sich, <wegen der Knappheit an Brockenspeise>, nicht mehr ernähren. Dies ist eine Gelegenheit, wo zuviele (MAHĀ) sind. Man kann, <falls man zu einer Mahlzeit eingeladen worden ist, diese gemeinsam> genießen." [Pāc. 75]

127. Da dies eine komplizierte Regel ist, seien hier die folgenden Fachausdrücke, gemäß Pāc. 82f und Smps. 604ff, erläutert:

I. "Speise genossen hat" (bhutt.āvī : substantiviertes Partizip der Vergangenheit von √bhuja, Speise genießen), bedeutet hier:

i) Der Bettelmönch <A> hat eine der folgenden genießbaren Speisen (BHOJANA od. bhojanīya) <in seiner Schale> entgegengenommen:

1) gekochte Getreidekörner (odana), wie z.B. Reis,

2) Gebäck aus Gerstenkörnern (kummāsa),

3) zubereitetes Getreidemehl (sattu),

4) Fisch (macchaη) und/ oder

5) Fleisch (maηsaη).

Alle diese fünf BHOJANA sollen sich in fester Form befinden und nicht in der Form von Reissuppe, Brei usw.. Eßbare Speise (KHĀDANÍYAN: Hülsenfrüchte, Gemüse, Erdäpfel, Früchte usw.), die damit vermischt sind, gelten auch als 'BHOJANA'

ii) <A> hat eine von diesen fünf BHOJANA genossen (d.i. hinuntergeschluckt) und sei es auch die Menge, die man mit einem Grashalm nehmen kann. [Pāc. 82] Bis jetzt heißt er 'BHUTTĀVÍ'

II. 'Weitere Speise (BHOJANA) abgelehnt hat (pavārito).

i) Eine BHOJANA <a> kann hier als 'abgelehnt' betrachtet werden, wenn die folgenden fünf Faktoren vollständig erfüllt sind:

1) <A> hat, wie oben, eine BHOJANA <a> entgegengenommen, schon etwas davon genossen und möchte sie weiter genießen. - (asanaη paññāyati).

2) Ein Spender <X> - ordiniert oder nicht ist gleichgültig - nimmt mittlerweile, eine andere (weitere) BHOJANA <b> in die Hände, um sie <A> anzubieten - (Bhojanaη paññāyati).

3) <X> kommt nah an <A> heran und steht innerhalb der Reichweite, [s. Anm. 25] - (hatthapāse thito).

4) <X> versucht <A> diese BHOJANA <b> darzureichen - (abhiharati).

5) <A> lehnt BHOJANA <b> mit dem Körper und/ oder der Rede ab. - (patikkhipati).

ii) Dieser ganze Vorgang heißt 'patikkhepa-pavāranā.' Bis jetzt begeht <A> kein Vergehen. Er kann, solange er auf dem selben Sitz sitzt, seine vorherige BHOJANA <a> weiter genießen oder auch eine andere BHOJANA <c> entgegennehmen und sie genießen. Von nun an aber heißt er 'Pavārito', da er die BHOJANA <b> abgelehnt hat. Wenn er sich von seinem Sitz erhebt, dann darf er an diesem Tag keine andere BHOJANA <d> genießen, selbst seine vorherige BHOJANA <a/ c> nicht, falls etwas übriggeblieben ist - es sei denn, er läßt die unten erwähnten sieben Vinayahandlungen durchführen, so daß BHOJANA <a/ c> oder <d> (= von nun an BHOJANA <O> geschrieben) als 'Übriggelassen' bezeichnet werden kann (atirittaη kataη). Hier 'kataη' (wörtl.: gemacht werden) - da es sich aber eigentlich um eine symbolische Förmlichkeit handelt, wird das Wort 'bezeichnen' verwendet.

III. 'Übrig gelassene Speise' (atirittaη).

Zunächst wird hier dieser Ausdruck erklärt.

i) Während <A> 'Bhuttāvī' & 'Pavārito' ist,

ii) sich von seinem Sitz erhebt,

iii) am selben Tag vor Mittag, eine BHOJANA <O> genießen möchte, dann soll er:

BHOJANA <O> von einer nichthochordinierten Person <Y>, in der Absicht, diese BHOJANA <O> einem anderen Bettelmönch <B> auszuhändigen, entgegennehmen, so daß <B> diese BHOJANA <O> als 'Übriggelassen' bezeichnen kann.

Die folgenden sieben Faktoren müssen durch sieben Vinayahandlungen vollständig erfüllt werden, um diese BHOJANA <O> als 'Übriggelassen' zu bezeichnen:

1) Die BHOJANA <O> soll zulässig sein (kappiyakataη)

a) Wenn BHOJANA <O> keimfähigen Samen usw. enthält, dann soll <A> diese BHOJANA <O> von einer Person <Y>, z.B. mit einem Messer, zulässig machen lassen [s. Anh. I, Kap. 11. B - KAPPIYAN).

b) Wenn BHOJANA <O> unzulässiges Fleisch [s. Anh. I, Kap. 11. C] enthält, soll dieses oder die ganze BHOJANA <O> beseitigt werden.

c) Wenn BHOJANA <O> auf unrechte Weise beschafft wurde, <z.B. durch Verderben von Familien, [so Sanghādisesa Nr. 13], durch das Geld eines Ordinierten, oder durch Lüge über übermenschliche Umstände>, dann ist <O> unzulässig.

2) <A> soll die zulässige BHOJANA <O> von Person <Y> entgegennehmen. - (patiggahitakataη).

3) <A> soll dann zu einem Bettelmönch <B> gehen und sie ihm anbieten, d.i. überreichen - (uccārikataη). Er kann auch dabei sagen: "Ehrwürdiger Herr! Bezeichnen Sie diese Speise als 'Übriggelassen'."

4) <A> soll währenddessen innerhalb der Reichweite von <B> bleiben, so daß dieser die BHOJANA <O> als 'Übriggelassen' bezeichnen kann - (hatthapāse kataη).

5) <B> soll die BHOJANA <O> in die Hände nehmen und etwas davon genießen - (bhuttāvinā kataη).

6) Falls auch <B> 'bhuttāvī' & 'pavārito' ist, sich jedoch von seinem Sitz nicht erhoben hat, dann soll er weiter dort sitzen bleiben, um BHOJANA <O> als 'Übriggelassen' zu bezeichnen - (bhuttāvina pavāritena, āsanā avutthitena kataη).

7) Nachdem <B> etwas von der BHOJANA <O> genossen hat, soll er auf diese Weise zu <A> sprechen: "Diese <BHOJANA <O>> ist genug für Sie." (Alam'etaη sabban'ti vuttaη), und die BHOJANA <O> wieder <A> zurückgeben. Nun kann <A> sie genießen, ohne ein Vergehen zu begehen, denn sie ist dadurch als 'Übriggelassen' (atiritta) bezeichnet worden.

8) Eine andere Möglichkeit, eine BHOJANA als 'Übriggelassen' zu betrachten, ist eine BHOJANA <P>, die von kranken, ordinierten Personen übriggelassen oder ihnen neu angeboten wurde (gilān.atirittaη).

Wenn die oben erwähnten sieben Faktoren oder Faktor Nr. 8 nicht vollständig erfüllt sind, dann wird BHOJANA <O> oder <P> als 'Nichtübriggelassen' (an.atiritta) betrachtet. Genießt <A> etwas davon, so begeht er ein Pācittiyavergehen.

Es ist ein Dukkatavergehen, wenn er 'pavārito' ist und Medizin wie Butter, Honig/ Fruchtsäfte usw. als Nahrung (āhāra) einnimmt, ohne diese, wie oben, als 'Übriggelassen' bezeichnen zu lassen.

128. <B> begeht, gemäß Pāc. 35, ein Pācittiyavergehen. [s. Smps. 612]

129. "Zur Unzeit bedeutet: Nachdem die Mittags- <Sonne westlich vom Zenith> ist, bis zum Erscheinen der Morgendämmerung." [Pāc. 86] <d.i. bis die Himmelsrichtungen anfangen frühmorgens hell zu werden.> s. MV. 78; Pāc. 129;Vv. 478

130. Für den Unterschied zwischen "eßbare & genießbare Speise", s. Anm 127.

131. s. [D. i. 6/63]: "Sannidhikāra - paribhogā pativirato samano Gotamo/ bhikkhu." & [M. i. 523]: "Abhabbo khīnāsavo bhikkhu sannidhikārakaη kāme paribhuñjituη. seyyathā'pi pubbe agāriyabhūto."

132. "Mukhadvāraη" & "Udaka.dantaponaη": s. Anh. II, Diskussion Nr. 6

133. 'Saha + ubhohi + janehi:" sa + bho + janaη = sa.bho.janaη. " [Smps. 632] Deshalb wurde gesagt: "Sa.bho.janaη kulaη bedeutet: Da ist sowohl eine Frau als auch ein Mann, ...beide (ubho)..." [Pāc. 95]

134. Diese Regel (Nr. 45) , obwohl sehr ähnlich mit Nr. 44, wurde erlassen, um Hintertürchen zu schließen, damit ein Bettelmönch nicht auf die Idee kommt, daß er an Plätzen, die nicht mit einer Wand usw. verborgen sind, privat zusammen mit einer Frau sitzen kann. Solche nicht verborgene Plätze sind z.B. offene verlassene Parks, Gärten od. Verandas, Pavillons unter freiem Himmel usw. Es ist jedoch in beiden Regeln kein Vergehen, "wenn ein verständiger Mann dabei ist; wenn der Bettelmönch steht und nicht mit ihr sitzt; wenn er keine Heimlichkeit erhofft (arahopekkho); und wenn er mit ihr sitzt und total etwas anders denkt." [Pāc. 97]

135. "Der Bedarfsgegenstand der Medizin kann angenommen werden." [Pāc. 103]

136. "Angemessener Grund": Falls er einen sich dort aufhaltenden Verwandten besuchen geht, der krank ist und ihm eine Nachricht geschickt hat, daß er dorthin kommen soll. [s. Pāc. 105]

137. Es gibt zwei Arten von Mißachtung: 1) einer Person (puggala) und 2) einer Regel (dhamma). Ein Beispiel: Wenn man von einem Bettelmönch wegen einer vom Erhabenen erlassenen (paññattena) Schulungsregel ermahnt wird, dann mißachtet man entweder 1) den Bettelmönch, indem man sich nicht nach seinem Rat richtet, oder 2) die betreffende Schulungsregel, indem man ihre Abschaffung wünscht, oder, im allgemeinen, weil man sich nicht darin üben möchte. In beiden Fällen, ist es ein Pācittiyavergehen. Ermahnungen zu mißachten, die sich nicht auf die erlassenen Regeln/ Vorschriften im Vinayapitaka beziehen, sondern auf Weisungen im Suttapitaka (d.i. apaññattena), ist ein Dukkatavergehen. [s. Pāc. 113]

138. "Unhasamayo nāma: diyaddho <1 ½> māso seso gimhānaη." Parilāhasamayo nāma: vassānassa pathamo māso (erster Monat der Regenzeit)." [Pāc. 119]

139. "Sarajena vātena." [Pāc. 119]

140. "Es ist kein Vergehen, in allen Ländern und Bezirken außerhalb Mittelindiens <öfter zu baden>." [Pāc. 119]

141. Der dafür übliche Ausdruck ist "kappa-bindu" aus "kappo" in [Pāc. 121]. S. Anh. I, Kap. 9. B.

142. "Sikkhamāna" ist eine Sāmaneri (Einsiedlertochter ≈ Novizin) mit den 'Dasasīla' [Pāc. 122; s. Anh. I, am Ende von Kap. l], die sich jedoch für zwei Jahre, ohne eine der ersten sechs Schulungsregeln des 'Dasasīla' zu brechen, schulen muß, bevor ihr die Bhikkhunī-Hochordination erteilt werden kann. [s. Pāc. 122]

NB: "Sahadhammikā": Diese fünf Personen (Bettelmönch ...Einsiedlertochter) heißen 'Sahadhammikā' = Gefährten in der gemeinsamen Regel [Smps. 467], weil sie die vom Erhabenen erlassenen Schulungsregeln erfüllen. [Pāc. 141].

Sie heißen im Zusammenhang der Vinayafachsprache nicht "Sabrahmacārino" = Gefährten im Reinheitswandel, wie es manchmal erklärt wird, denn nur Bettelmönche gegenüber Bettelmönchen und Bettelnonnen gegenüber Bettelnonnen heißen so; nicht aber Bettelmönche gegenüber Bettelnonnen usw., weil ihnen miteinander dieselbe Gemeinschaft oder Gemeinwesen (saηvāso) verschlossen bleibt. Und 'saηvāso' bedeutet, daß man: 1) gemeinsam Ordens-, oder Vinayaverfahren durchführt (ekaη kammaη), 2) gemeinsam Pātimokkharezitation hält (ekuddeso), und 3) gleichen Schulungszustand hat (samasikkhatā) [Pj. 28]; was zwischen Bettelmönchen und Bettelnonnen nicht der Fall ist. Wenn man sagt, daß man ein Gewand einem 'sabrahmacāri' überlassen kann, würde das bedeuten, ein Bettelmönch einem Bettelmönch und eine Bettelnonne einer Bettelnonne usw.; nicht aber ein Bettelmönch einer Bettelnonne, was im Widerspruch zu Pāc. 59 ist. Sie beide können jedoch miteinander nur solche Schulungsregeln wie Vikappana, Ovāda usw. erfüllen. Dafür gibt es den Fachausdruck: Saha.dhammikas.

In Vinaya-Angelegenheiten sind die anderen zwei Sahadhammikas, nämlich die männlichen und weiblichen Laien (gahatthā) ausgeschlossen. In M. i. 64, Nr. 11 sind sie somit unterscheidbar, weil sie, sowie die fünf Fortziehenden (pabbajitā = Bhikkhu, Bhikkhunī, usw.), die Grundlehre desselben Meisters (Satthā) in die Praxis umsetzen.

143. "Vikappana" (Überlassung): s. Anh. I, Kap. 9. F.

144. "Tiracchānagata-pāño vuccati." [Pāc. 124]

145. "Gemäß Dhamma, Vinaya und Sāsana des Erhabenen." [Pāc. 126]. S. z.B. am Ende des Pātimokkha : "Die sieben Regeln zur Beilegung der Streitigkeiten." - Dieser Bettelmönch hier ist sich dessen bewußt und betreibt die Wiederaufnahme aus böswilligen Motiven heraus.

146."Für den ...Upajjhāya und die Hochordination" [Pāc. 130]. S. Anh. I, Kap. 2 & 3. A.

147. Der wichtigste Unterschied zwischen dieser Regel (Pāc. Nr. 67) und Pāc. Nr. 27 ist, daß er sich mit der Bettelnonne verabreden und reisen kann, sofern der Weg nur mit einer Karawane bereist werden kann oder gefährlich ist. Mit einer nichthochordinierten Frau kann er das nicht.

148. Die <sexuellen> Sinnesfreuden oder Hedonismus (kāmā) [Pāc. 134], sowie Pj. Nr. l, Sanghād. Nr. 1, 2, 3 usw.. "Sie behindern den Weg in den Himmel, oder zur vollständigen Befreiung (Erlösung)." [Khvt. 126] S. auch Anm. 31 "Kissa antarayiko?..."

149. "Pāpakaη ditthigataη." [Pāc. 136]

150. "Dessen Fall noch nicht durch die Wiedereingliederung abgeschlossen ist, bedeutet: Er wurde suspendiert und noch nicht <durch die Aufhebung (patipassambhana) der Suspendierung> wiedereingegliedert." [Pāc. 137].

- Grundvoraussetzung für dieses Pācittiyavergehen ist, daß er wegen seiner üblen Ansicht (pāpika-ditthi), die er nicht aufgibt, suspendiert wurde. [s. CV. 25f]

NB: 'Anu.dhamma' heißt im engeren Sinne 'Anuloma-vattaη' (die entsprechende Pflicht) und im weiteren 'O-sārana' (Wiedereingliederung) wie oben, weil, nachdem ein Bettelmönch suspendiert wird, kann der Orden ihn nur dann wiedereingliedem (osāretuη), wenn er sieht, daß der Bettelmönch die entsprechenden Pflichten (anuloma-vatta) - wie z.B., nicht mit regulären Bettelmönchen unter einem Dach wohnen, u.s.w. [s. CV. 22] - gewissenhaft erfüllt.

Falls der Bettelmönch die entsprechenden Pflichten nicht erfüllt (akat'anudhammo), dann bleibt er suspendiert (ukkhito) und kann im weiteren Sinne nicht wiedereingegliedert werden (anosārito). [s. Smps. 644]

151. "Umgang pflegt: Es gibt zwei Arten mit jemandem Umgang zu pflegen, d.i. Umgang in materieller und spiritueller Hinsicht." [Pāc. 137]

152. "Samanuddesa (wörtl.: Ein als Einsiedler bezeichneter) ist gleichbedeutend mit 'Sāmanera' (wörtl.: Einsiedlersohn)," [Pāc. 139] <was auch manchmal als 'Novize' übersetzt wird.>

153. "Du Anderer, <mit einer anderen Ansicht>! Nicht zu uns gehörender!" [Smps. 645; Khvt. 127] - Hier 'pare' als undeklinierbares Wort. [Pāli-Sinhalese Dictionary, Madhiyawela Siri Sumangala Thera, Gunasena Druckerei, Colombo, 1965]; oder auch als Acc. Plural: 'Geh' zu den anderen (pare)'. [Sd. 867]

154. Gemäß Pāc.143 bezieht sich dies nicht nur auf die Uposathahandlung, sondern auch auf andere Fälle, wie das Lernen und Studieren der Schulungsregeln. Das Wort "Rezitation" wird hier verwendet, weil die Worte des Buddha für lange Zeit nur mündlich überliefert wurden.

155. "Auf diese Weise spricht, bedeutet: Nach dem er sich unziemlich benommen hat, denkt er sich: 'Mögen sie es erfahren, als ob ich mich unwissentlich verging!" - dann ist es ein Dukkatavergehen, wenn er spricht: 'Jetzt erst weiß ich es..." [Pāc. 145] <Er will Unkenntnis der Regel vortäuschen. S. Anm. 156>

156. "Von diesem, bedeutet: Von diesem Bettelmönch, der <die Bettelmönche> täuschen will." [Pāc. 145]

157. Im Pāli hat "Na... mutti atthi" die Bedeutung: "Āpatti-mutti/ -mokkho natthi." [Vv. 335/ Vm. 247]

158. "Āropite mohe, moheti: āpatti pācittiyassa." [Pāc. 145] "Evaη āropite mühe, puna moheti: tasmiη mohanake puggale idaη pācittiyaη." [Khvt. 129]

NB: Er begeht nur dann ein Pācittiyavergepen, wenn der Orden ein Vinayaverfahren durchführt, um seine Verblendung kundzutun und ihn zu warnen, daß er während der Rezitation aufpassen muß, und er wieder zu täuschen versucht. [s. Pāc. 145]

159. "Lauschend zugesellt, bedeutet: Ich werde ihnen zuhören und ihre Worte gegen sie benutzen,..." [Pāc. 150] <Er belauscht sie heimlich aus diesem Grund.>

160. Einem Bettelmönch, der durch ein Vinayaverfahren ermächtigt wurde, eine offizielle Aufgabe zu erfüllen, z.B. Verwaltung des Lagerraums. Ansonsten ist es ein Dukkatavergehen. [s. Pāc. 155]

161. "Rājā sayanigharā (Schlafgemach) anikkhanto hoti. - Mahesī sayanigharā anikkhantā hoti. Ubho vā anikkhantā honti." [Pāc. 160] <In einer polygamen Gesellschaftsordnnung bezeichnet 'Mahesī' die Hauptgemahlin des Königs, die als "Majestät" (ratanaka, od.ratana) betrachtet wird.

NB: Der Unterschied zwischen dieser Regel (Pāc. Nr. 83) und Pāc. Nr. 43 ist, daß es sich in Pāc. Nr. 43 um ein gewöhnliches Ehepaar handelt, in deren Schlafraum er sich nicht setzen soll, wenn er sie dadurch stört. In Pāc. Nr. 83, jedoch, soll er unter den beschriebenen Bedingungen die Schwelle des königlichen Schlafgemachs nicht überschreiten.

162. Da die Entstehungsgeschichte im Pāc. Nr. 84 von einem 500 Goldmünzen enthaltenden Beutel erzählt, wird das Wort 'Ratanaη' in diesem Zusammenhang nicht in seiner buchstäblichen Bedeutung als 'Juwel <-enschmuck>' übersetzt, sondern in seiner übertragenen und mehr umfassenden Bedeutung, d.i. als 'Wertgegenstand' im Sinne von etwas Kostbarem und Wertvollem, wie z.B. Geld, edle und kostbare Metalle, Juwelen usw. persönlichen Besitzes. Deshalb wurde gesagt: "Wertgegenstand bedeutet: Perle, Edelstein, Beryll, Seemuschelschale, Quarz, Koralle, Gold <-münze>, Silber <-münze>, Rubin, und Katzenauge.// Was für einen Wertgegenstand gehalten wird,bedeutet: Was auch immer für den Menschen a) Luxus-, Genußartikel ist, <z.B. Möbel, Küchengeschirr, Papiergeld, künstlich vergoldete/ versilberte Ornamente, Brieftasche, Taschen-, Armbanduhr, Schlüssel, Augengläser, Kameras usw.> und b) Gebrauchsartikel, <z. B.Kleidung, Taschentuch, Nahrungsmittel, Getränke usw.>. [Pāc. 163] S. Anm. 86

163. "Ajjh-ārāmo... ajjh-āvasatho = anto-āramo ...anto-āvasatho. "[Pāc. 163] - "anto" = innerhalb.

164. Gemäß Smps.: 1 Sugatafinger = 3 Finger eines Mannes von mittlerer Größe. Vgl. Anm. 47.

165. "Es gibt zwei Arten von gewürzten Hülsenfrüchten: Gewürzte Erbsen und gewürzte Bohnen, die man mit der Hand nehmen kann <, da sie sich in fester Form befinden>". [Pāc. 190]

NB: Hier sind auch Kichererbsen (kulatthā), Linsen usw. mit Erbsen eingeschlossen, da sie zu derselben Familie (Leguminosen) gehören. [s. Khvt. 149]

166. 'Odana' - hier, der Einfachheit halber, als gekochter Reis übersetzt - bezeichnet alle Getreidekörner, die gekocht sind. [s. Smps. 605]

167. "Schulungstüchtige <hier>: Eine Familie, deren Vertrauen zunimmt, deren Vermögen sich aber verringert." [Pāc. 180] <Der Erhabene beschützte auf diese Weise übermäßig großzügige Familien vor Verarmung.>

168. Diese "Ernennung" wird durch ein Vinayaverfahren vorgenommen und ist nicht nur bei Sotāpannas möglich. S. Anm. 167

169. Es ist ein Dukkatavergehen wenn man auch nur ein Sekhiyā aus Mißachtung (anādariyaη paticca) übertritt. [Pāc. 185ff; s. auch Pāc. Nr. 56].Obwohl hier kranke Bettelmönche frei von Dukkata sind, nur bei Sekhiyā Nr .30 (samatittikaη), Nr .36 (bhiyyokamyataη) und Nr. 38 (ujjhanasaññī) sind sie es nicht. [Pāc. 190ff.]

170. "Das Untergewand soll man rundherum anziehen, indem man den Nabel- und Kniekreis bedeckt. Wer es aus Mißachtung so anzieht, daß es vorne oder hinten hinunterhängt, begeht ein Dukkatavergehen." [Pāc. 185].

NB: "'Parimandalaη' bedeutet, daß man das Untergewand ordentlich anlegt, so daß der obere Teil den Nabel bedeckt, jedoch den Brustkasten <Rippen> nicht erreicht; während der untere Teil, die Waden zur Hälfte bedeckt, jedoch den Fußknöchel nicht erreicht." [Vinayamukha Vol I. 204 ; Smps. 660]

Vergleiche auch: "Und das Gewand des Ehrwürdigen Gotama ist an seinem Körper weder zu hochgezogen noch zu tief heruntergelassen." [M. ii. 139, Nr. 91]

171. "Das Obergewand soll man rundherum anlegen, indem man die beiden <unteren> Ecken auf gleicher Höhe aufeinander legt. Wer es aus Mißachtung so anlegt, daß es vorne oder hinten hinunterhängt, begeht ein Dukkatavergehen". [Pāc. 185]

NB: Auch hier soll die Länge, gemäß Pāc. 185, Smps. 662 & Khvt. 148, wie beim Untergewand verstanden werden, da beide Sekhiyās Nr. 1 & 2 von 'Parimandala' sprechen. Beide sollen auf gleicher Höhe sein, so daß Unter- und Obergewand den Kniekreis (janumandalaη) rundherum (parimandalaη) bedecken und beide gleichförmig vorne oder hinten weder zu hoch noch zu tief hinuntergelassen werden. Vergleiche auch: "Weder liegt es knapp am Körper ...noch lose an. Und der Wind weht das Gewand des Ehrwürdigen Gotama vom Körper nicht auf." [M. ii. 139]

Da es bei Sekhiyā Nr. 1 & 2 keine räumliche Begrenzung wie bei Nr. 3 & 4 - in bewohnter Gegend (antaraghare) - gibt, soll man das Gewand sowohl innerhalb des Klostergeländes als auch in bewohnter Gegend rundherum anziehen oder anlegen. [Smps. 661]. Ausnahme: Wenn man ein Haus, eine Wohnung/ Behausung usw. betritt, um darin zu wohnen (vāsūpagatassa), wie bei Pāc. 186.

Sekhiyā Nr. 3 & 4 beziehen sich hauptsächlich auf den Oberkörper - Schlüsselbein, Brustbein usw .[Smps. 662] - welche man in bewohnter Gegend nicht enthüllen soll (kāyaη vivaritvā... āpatti dukkatassa). [Pāc. 186] Dafür gibt es den Ausdruck 'ti-mandalaη' (dreikreisförmige Bedeckung = Nabel-, Knie-, Halskreis) [CV. 213]: "Timandalaη paticchādentena <i>' parimandalaη nivāsetvā... <ii> sangātiyo pārupitvā... gāmo pavisitabbo."

172. "Sasīsaη pārupitvā..." [Pāc. 189] <wie z.B. mit dem Gewand, einem Schulterumhang, Handtuch, Tuch, Schleiertuch, usw.>.

173. "Bhattassa catubhāga-ppamāno sūpo hoti." [Smps. 663] Der Grundsatz dieser Meßweise stammt aus Pj. 243. Ein Beispiel: "Die mittelgroße Schale nimmt ein Nālika-Mengenmaß von gekochtem Reis auf und Gemüse usw., einem Viertel des Reises entsprechend." In den Sekhiyās jedoch betrifft diese Messung (des Reises) nur die gewürzten Hülsenfrüchte.

174. "Wer aus Mißachtung von hier und dort aufnimmt und die Brockenspeise ißt, begeht ein Dukkatavergehen". [Pāc. 191]

175. "Zusammendrücken", bedeutet hier: Die Weise, mit der man einen Bissen mit den Fingern von einem Teller u.ä. nimmt und ißt, wie z.B. in Indien, Shrī Lankā, ... Heutzutage schließt dies Löffel usw. mit ein.

176. "Sabbaη hatthaη" (wörtl.: die ganze Hand), muß hier ein idiomatischer Ausdruck sein, denn es ist anatomisch unmöglich die ganze Hand in den Mund zu stecken. Außerdem, gemäß Pj. 121 , wird das Wort 'hattha' (Hand) als jener Körperteil beschrieben, das eine Länge von dem Ellbogen bis zu der Spitze des mittleren Fingernagels hat. Deshalb gibt Vv. 343 an, daß hier die Finger als ein Teil der Hand gemeint sind und erwähnt, daß genauso wie 'hattha.muddā' (= ?), 'sabbaη hatthaη' ein <idiomatischer> Ausdruck ist und daß man sogar keinen Finger in den Mund stecken darf. Das gilt nur für spezifische Nahrungssorten, denn gemäß Pāc. 195 ist es kein Vergehen bei Süßigkeiten (khajjaka), kleinen und großen Früchten (phalāphala), Nahrungssorten, die nach dem Reis serviert werden oder als Nachtisch gelten (uttaribhanga), z.B. dicken Brei, Melasse, Reisauflauf usw. [Smps. 665]. Es ist bezüglich dieser Nahrungssorten, daß Smps. 665, beruhend auf Pāc. 195, unter Sekhiyā 52: Na hattha.nillehakaη (= Nicht die Hand ablecken), erwähnt, daß man bei dickem Brei usw. die Finger in den Mund stecken kann (pavesetvā), auf gar keinen Fall jedoch einen Finger ablecken darf - es sei denn, man ist krank. Für weiteres s. Pāc. 198.

177. d.h. : Es sei denn, er ist krank. Das selbe gilt für die folgenden Sekhiyās Nr. 58ff.

178. "Hiebwaffe bedeutet: Ein -oder zweischneidige Angriffswaffe." [Pāc. 201]// <z.B.> "Schwert, Dolch, Speer, <Messer, usw....> "[Pj. 73]

179. "Schußwaffe bedeutet: Lang- <oder> Kurzbogen." [Pāc. 201] - "Alle anderen Bogensorten zusammen mit allen Pfeilsorten sollten als Schußwaffe verstanden werden." [Smps. 666]. <Heutzutage schließt das Pistolen usw. ein.>

180. "Jemand, der die Haare unsichtbar gemacht hat, weil er den Kopf <mit einem Turban, Mütze, Hut usw.> umwickelt hat." [Pāc. 202]

181. Der Orden kann nur dann gegen den bezichtigten Bettelmönch tätig werden, wenn er wahrheitsgemäß zugibt (eingesteht), ob und was für ein Vergehen er begangen hat. Dieses Eingeständnis kann mit einfachen Worten z.B.: "Ja, ich habe es begangen!" [CV. 84] oder durch ein formales Vergehensgeständnis abgelegt werden. [s. Anh. Kap. 5]

182. Ausführliche Erklärung in CV. 73-104 und M. Nr. l04.


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