PĀTIMOKKHA

<5. Nissaggiyā pācittiyā-dhammā – Regelverstöße des "Aushändigens und der Sühne">

Ehrwürdige, nun kommen die 30 Regelverstöße des "Aushändigens und der Sühne" (NISSAGGIYĀ PĀCITTIYĀ) zur Rezitation.

1. Wenn das Gewand eines Bettelmönches fertiggestellt62 ist und die Kathinaprivilegien63 aufgehoben sind, darf er ein Extragewand64 für höchstens zehn Tage behalten. Überschreitet er diese <Frist>, muß er <das Extragewand> aushändigen65 und dafür sühnen66.

2. Wenn das Gewand eines Bettelmönches fertiggestellt ist und die Kathinaprivilegien aufgehoben sind und dieser Bettelmönch auch nur eine Nacht von <einem seiner> drei Gewänder abwesend ist, dann muß er <das Gewand> aushändigen und dafür sühnen - es sei denn, die Bettelmönche geben ihm die Berechtigung, <davon abwesend zu sein.>

3. Wenn das Gewand eines Bettelmönches fertiggestellt ist und die Kathinaprivilegien aufgehoben sind und eben diesem Bettelmönch außerhalb der (Gewand-) Zeit67 Gewandstoff zukommt, dann kann ihn dieser Bettelmönch, sofern er das wünscht, entgegennehmen. Hat er ihn entgegengenommen, soll er ihn allereiligst verarbeiten. Wenn er nicht ausreichend <für ein Gewand> ist, kann dieser Bettelmönch diesen Gewandstoff, falls Hoffnung besteht das Fehlende zu vervollständigen, für höchstens einen Monat beiseite legen. Selbst wenn die Hoffnung besteht <das Fehlende zu vervollständigen>, legt er ihn über diese <Frist> hinaus beiseite, muß er ihn aushändigen und dafür sühnen.

4. Welcher Bettelmönch auch immer von einer Bettelnonne, mit der er nicht verwandt ist, sein gebrauchtes Gewand waschen, färben, oder schlagen läßt, muß es aushändigen und dafür sühnen.

5. Welcher Bettelmönch auch immer von der Hand einer Bettelnonne, mit der er nicht verwandt ist, ein Gewand entgegennimmt, außer zum Tausch, muß es aushändigen und dafür sühnen.

6. Welcher Bettelmönch auch immer einen Haushälter oder eine Haushälterin, mit dem/ der er nicht verwandt ist, um ein Gewand bittet,68 außer bei der richtigen Gelegenheit,69 muß es aushändigen und dafür sühnen. Hier ist die richtige Gelegenheit: Der Bettelmönch ist seiner {zwei oder drei} Gewänder beraubt worden oder sie sind zerstört worden. Dies ist hier die richtige Gelegenheit.

7. Wenn ein Haushälter oder eine Haushälterin eben diesen Bettelmönch, mit dem er/ sie nicht verwandt ist, einlädt, so viele Gewänder zu nehmen wie er möchte, dann soll dieser Bettelmönch höchstens <Stoff für> ein Unter- und/ oder ein Obergewand annehmen. Nimmt er mehr als diese/ s an, muß er <die zuviel angenommenen Gewänder> aushändigen und dafür sühnen.

8. Es kann sein, daß ein Haushälter oder eine Haushälterin speziell für einen Bettelmönch, mit dem er/ sie nicht verwandt ist, das Geld70 für ein Gewand bereitstellt <in der Absicht>: "Mit diesem Geld für ein Gewand, werde ich ein Gewand kaufen und den Bettelmönch namens Soundso damit bekleiden.71 "Wenn dieser Bettelmönch, ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein, aus dem Wunsch heraus, ein besonders gutes Gewand72 zu erhalten, dorthin geht und auf diese Weise, betreffend des Gewandes Anordnungen trifft:73 "Es wäre wirklich sehr gut, mein Herr, wenn Sie mit diesem Geld für ein Gewand solch eine Art von Gewand kaufen und mich damit bekleiden!" - dann muß er es aushändigen und dafür sühnen.

9. Es kann sein, daß zwei Haushälter oder Haushälterinnen, jeder für sich, speziell für einen Bettelmönch, mit dem sie nicht verwandt sind, Geld70 für Gewänder bereitstellen <in der Absicht>: "Mit diesem Geld für Gewänder, das jeder für sich bereitgestellt hat, werden wir, jeder für sich, Gewänder kaufen und den Bettelmönch namens Soundso damit bekleiden." Wenn dieser Bettelmönch, ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein, aus dem Wunsch heraus, ein besonders gutes Gewand zu erhalten, dorthin geht und auf diese Weise, betreffend des Gewandes Anordnungen trifft: "Es wäre wirklich sehr gut, meine Herren, wenn Sie mit diesem Geld für Gewänder, das jeder für sich bereitgestellt hat, solch eine Art von Gewand kaufen und eben Sie beide mich mit einem einzigen <Gewand> bekleiden!" - dann muß er es aushändigen und dafür sühnen.

10. Es kann sein, daß ein König oder ein Regierungsangestellter oder ein Brāhmane <Geistlicher> oder ein Haushälter speziell für einen Bettelmönch das Geld70 für ein Gewand sendet, indem er einen Boten beauftragt: "Kaufe mit diesem Geld ein Gewand und bekleide den Bettelmönch namens Soundso damit." Falls dieser Bote an diesen Bettelmönch herantritt und ihn so anspricht: "Ehrwürdiger Herr! Dieses Geld für ein Gewand ist speziell für den Ehrwürdigen gebracht worden. Möge der Ehrwürdige dieses Geld entgegennehmen!" - dann soll dieser Bote von diesem Bettelmönch so angesprochen werden: "Freund74, wir <Bettelmönche> nehmen kein Geld entgegen. Wir nehmen nur das Gewand entgegen und das nur, wenn die Zeit dazu passend ist,75 und nur eines, das zulässig ist.76"

Wenn dieser Bote diesen Bettelmönch fragt: "Hat der Ehrwürdige einen Helfer?77" - o Bettelmönche, dieser Bettelmönch soll, sofern er ein Gewand benötigt, auf diese Weise einen Klosterwärter oder einen Lainenanhänger als Helfer benennen: "Freund! Dieser ist der Helfer der Bettelmönche."78

Wenn der Bote den Helfer angewiesen hat, an den Bettelmönch herantritt und ihn anspricht: "Ehrwürdiger Herr! Ich habe den Helfer, den der Ehrwürdige benannt hat, angewiesen. Möge der Erwürdige, wenn die Zeit dazu passend ist, an ihn herantreten, er wird Euch mit einem Gewand bekleiden!" - dann, o Bettelmönche, soll dieser Bettelmönch, wenn er ein Gewand benötigt, an den Helfer herantreten und ihn zwei oder dreimal nachdrücklich79 so erinnern: "Freund! Ich brauche ein Gewand".80 Besorgt der <Helfer> ein Gewand, nachdem er zwei oder dreimal nachdrücklich erinnert wurde, so ist es gut. Wenn er es nicht besorgt, kann dieser <Bettelmönch> vier-, fünf-, höchstens sechsmal {an den Helfer herantreten und} schweigend beiseite stehen bleiben, um darauf hinzuweisen. Bleibt er vier-, fünf-, höchstens sechsmal schweigend beiseite stehen, um darauf hinzuweisen, und der Helfer besorgt das Gewand, so ist es gut. Wenn er sich öfter als das bemüht und der <Helfer> das Gewand besorgt, muß der <Bettelmönch> es aushändigen und dafür sühnen.

Wenn der <Helfer> es nicht besorgt, soll der <Bettelmönch> entweder selbst dorthin gehen, von woher ihm das Geld für das Gewand gebracht worden ist, oder einen Boten senden <mit der Nachricht>: "Das Geld für ein Gewand, das Ihr, meine Herren, speziell für einen Bettelmönch gesandt habt, hat gar keinen Nutzen für diesen Bettelmönch gehabt. Holt Euch, meine Herren, was Euer eigen ist. Möge was Euer eigen ist nicht verloren gehen." Dies ist die hier einzuhaltende Handlungsweise.61

Das Gewand: der erste Abschnitt


11. Welcher Bettelmönch auch immer sich eine mit Seide vermischte Filz (-decke/ -matte)81 anfertigen läßt82, muß sie aushändigen und dafür sühnen.

12. Welcher Bettelmönch auch immer sich eine Filz (-decke/ -matte) aus reiner schwarzer Ziegenwolle83 anfertigen läßt, muß sie aushändigen und dafür sühnen.

13. Ein Bettelmönch, der sich eine neue Filz (-decke/ -matte) anfertigen läßt, soll zwei Teile reine schwarze Ziegenwolle nehmen, einen dritten <Teil> weiße, und einen vierten lohfarbene (braungelbe)84. Nimmt ein Bettelmönch nicht zwei Teile reine schwarze Ziegenwolle, einen dritten <Teil> weiße und einen vierten lohfarbene und läßt sich eine neue Filz (-decke/-matte) anfertigen, muß er sie aushändigen und dafür sühnen.

14. Ein Bettelmönch, der sich eine neue Filz (-decke/ -matte) anfertigen ließ, darf diese für sechs Jahre behalten. Unabhängig davon, ob er diese ablegt oder nicht, wenn er sich nach weniger als sechs Jahren eine andere, neue Filz (-decke/ -matte) anfertigen läßt, muß er sie aushändigen und dafür sühnen - es sei denn, die Bettelmönche geben ihm die Berechtigung <eine neue anzufertigen.>

15. Ein Bettelmönch, der sich einen Filz zum Sitzen anfertigen läßt, soll von der Seite eines alten Filzes eine Sugataspanne nehmen, um ihn <den Neuen> unansehnlich zu machen. Nimmt ein Bettelmönch keine Sugataspanne von der Seite eines alten Filzes und läßt sich einen neuen Filz anfertigen, muß er ihn aushändigen und dafür sühnen.

16. Falls einem Bettelmönch, der auf einer Landstraße entlang geht, Ziegenwolle zukommt, kann sie dieser Bettelmönch, sofern er das wünscht, entgegennehmen. Hat er sie entgegengenommen, soll er sie, wenn kein Träger zur Verfügung steht, höchstens für drei Yojanas eigenhändig tragen. Wenn er sie, selbst wenn kein Träger zur Verfügung steht, mehr als drei Yojanas trägt, muß er sie aushändigen und dafür sühnen.

17. Welcher Bettelmönch auch immer von einer Bettelnonne, mit der er nicht verwandt ist, Ziegenwolle waschen, färben, oder entwirren <kardieren> läßt, muß er sie aushändigen und dafür sühnen.

18. Welcher Bettelmönch auch immer Gold oder Silber <Geld>85 nimmt, den Empfang veranlaßt86 oder hinterlegtes annimmt87, muß es aushändigen und dafür sühnen.

19. Welcher Bettelmönch auch immer mit Geld (Rūpiya)88 verschiedene Waren89 erwirbt, muß <das Erworbene> aushändigen und dafür sühnen.

20. Welcher Bettelmönch auch immer mit verschiedenen Gütern90 Tauschhandel treibt,91 muß sie aushändigen und dafür sühnen.

Die Seide: der zweite Abschnitt


21. Eine Extraschale darf man für höchstens zehn Tage behalten. Überschreitet man diese <Frist>, muß man <die Extraschale> aushändigen und dafür sühnen.

22. Welcher Bettelmönch auch immer eine Schale mit weniger als fünf Ausbesserungen gegen eine neue Schale auswechselt92, muß sie aushändigen und dafür sühnen. Dieser Bettelmönch soll diese <neue> Schale einer Gruppe von Bettelmönchen aushändigen und jene Schale, die in dieser Gruppe von Bettelmönchen am Ende übrig bleibt93, soll diesem Bettelmönch gegeben werden <mit der Ermahnung>: "O Bettelmönch, dies ist ihre Schale und Sie müssen sie behalten, bis sie zerbrochen ist." Dies ist die hier einzuhaltende Handlungsweise.61

23. Es gibt solche Heilmittel, die kranke Bettelmönche einnehmen dürfen, nähmlich: Butteröl (Ghī), Butter, Öl, Honig, Melasse. Wenn man diese <Heilmittel> entgegengenommen hat, darf man sie für höchstens sieben Tage94 aufbewahren95 und benutzen. Überschreitet man diese <Frist>, muß man <diese Heilmittel> aushändigen und dafür sühnen.

24. Ein Bettelmönch kann sich im letzten Monat des Sommers96 nach einem Badegewand für die Regenzeit97 umsehen. Hat er es im letzten halben Monat des Sommers96 angefertigt, kann er es anziehen. Falls er sich vor dem letzten Monat des Sommers nach einem Badegewand für die Regenzeit umsieht <oder> falls er es vor dem letzten halben Monat des Sommers anfertigt und es anzieht, muß er es aushändigen und dafür sühnen.

25. Welcher Bettelmönch auch immer einem Bettelmönch persönlich ein Gewand gibt und es ihm zornig und verstimmt <wieder> abnimmt oder abnehmen läßt,98 muß es aushändigen und dafür sühnen.

26. Welcher Bettelmönch auch immer persönlich um Faden bittet68 und sich von Webern daraus ein Gewand weben läßt, muß es aushändigen und dafür sühnen.

27. Es kann sein, daß ein Haushälter oder eine Haushälterin speziell für einen Bettelmönch, mit dem er/ sie nicht verwandt ist, von Webern ein Gewand weben läßt. Wenn dieser Bettelmönch, ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein, zu den Webern geht und auf diese Weise, betreffend des Gewandes Anordnungen trifft73:"Freunde! Dieses Gewand wird speziell für mich gewebt. Macht es lang, breit und dicht.. Webt es gut und die Fäden gut gestreckt, gerade geglättet und gut gezogen und gut gebürstet. Vielleicht werden wir den Herren dafür eine Kleinigkeit zukommen lassen!" - und nachdem dieser Bettelmönch auf diese Weise gesprochen hat, <den Webern> eine Kleinigkeit zukommen läßt, wenn auch nur ein wenig Brockenspeise, muß er <das Gewand> aushändigen und dafür sühnen.

28. Zehn Tage vor dem "Dreimonats-Kattikavollmond"99 mag einem Bettelmönch ein Gewand, das aus einem dringendem Anlaß heraus gespendet wird,100 zukommen. Der Bettelmönch, der diesen dringenden Anlaß erkennt, soll es entgegennehmen. Hat er es entgegengenommen, kann er es bis zur Gelegenheit der Gewandzeit101 beiseite legen. Wenn er es länger als diese <Frist> beiseite legt, muß er es aushändigen und dafür sühnen.

29. Es gibt solche Waldlagerstätten, die als gefährlich und furchterregend bekannt sind. Nachdem man die frühe Regenzeitklausur verbracht hat (upavassan), kann ein Bettelmönch, der in solch einer Lagerstätte wohnt, bis zum Kattikavollmond99 eines seiner drei Gewänder in einer bewohnten Gegend beiseite legen, sofern er dies so wünscht. Gibt es nun für diesen Bettelmönch einen Grund, von jenem Gewand abwesend zu sein, so soll er für höchstens sechs Nächte davon abwesend sein102. Wenn er länger als diese <Frist> abwesend ist, muß er es aushändigen und dafür sühnen - es sei denn, die Bettelmönche geben ihm die Berechtigung dazu.

30. Welcher Bettelmönch auch immer wissentlich eine dem Orden zugedachte Gabe103 sich selbst aneignet, muß diese aushändigen und dafür sühnen.

Die Schale: der dritte Abschnitt


Ehrwürdige, die 30 Regelverstöße "das Aushändigen und die Sühne" betreffend sind rezitiert worden.

Hier nun frage ich die Ehrwürdigen: Sind sie hierin rein?

Zum zweiten Male frage ich: Sind sie hierin rein?

Zum dritten Male frage ich: Sind Sie hierin rein?

Die Ehrwürdigen sind hierin rein, deshalb schweigen sie. So fasse ich es auf.

Die dreißig Regelverstöße "das Aushändigen und die Sühne" betreffend sind beendet.


62. "Nitthita (fertiggestellt) <hat hier drei Bedeutungen>: Entweder das Gewand eines Bettelmönches ist <1> angefertigt, <2> ist verloren gegangen, zerstört oder verbrannt, oder <3> die Hoffnung ein <besseres> Gewand zu erhalten, erfüllt sich nicht." [Pj. 196]

63. Über die Kathinaprivilegien and wie sie aufgehoben werden, s. Anh. I, Kap. 8. C.

64. "Ein Extragewand bedeutet: Eines, das nicht bestimmt, nicht überlassen ist". [Pj. 196] <Über das Gewandmaterial, das hier und überall gemeint ist, und über die 'Bestimmung' und 'Überlassung' s. Anh. I, Kap. 9.>

65. 'Nissaggiyaη' (Aushändingen an einen od. mehrere Bettelmönche). Das Gerundiv 'nissagg.iyaη' sowie 'Kār.iyaη = Kara.nīyaη = kat.tabbaη' drückt unbedingte Notwendigkeit aus: muß, soll [Rs. R: 544-580; PME. 133]. Deshalb wurde gesagt: "Nissajji.tabbaη sanghassa vā ganassa vā puggalassa vā". [Pj. 196] Dies ist also die Bezeichnung für dieses Vinayaverfahren (-kamma) .s. Anh. I. Kap. 5. A. VI.

66. 'Pācittiyaη' (Sühnen: Etwas falsches, wie hier, durch Geständnis wiedergutmachen). Das Gerundiv 'pācitt.iyaη' sowie 'nissagg.iyaη; kār.iyaη =kara.nīyaη = kat.tabbaη' drückt unbedingte Notwendigkeit aus: muß... [Rs. R: 544-80; PME. 133]. Deshalb wurde gesagt: "Nissajitvā āpatti dese.tabbā." [Pj. 196] Ansonsten ist dies der Fachausdruck für diese 'Pācittiyavergehensklasse'. S. Anh. I, Kap. 5. A.

Etymologie: Pāteti cittaη; pā + citta + niyaη = pā.citt.iyaη. Die Bedeutung ist: Wenn ein Bettelmönch dieses Vergehen begeht, dann läßt dieses allmählich seine guten Eigenschaften od. Gedanken schwinden (kusalaη dhammaη // hier: = cittaη // pāteti); und dadurch verstoßen seine Taten gegen die Regeln des edlen Pfads (ariyamaggaη aparajjhati). Denn dieses Vergehen heißt so, da es eine Grundlage für Geistesverwirrung ist (citta-samohana.tthanaη) <im Gegensatz zu 'Du.kkataη' = Schlecht gehandelt.> [PV. 148 // Smps. 1001] Deshalb muß es gesühnt werden.

67. "Gewandstoff außerhalb der (Gewand-) Zeit bedeutet, daß i) wenn die Kathinaprivilegien nicht erteilt sind, dieser Gewandstoff während elf Monaten zukommt, <d.h. von einem Tag nach dem Kattika (Nov.) ☺ an bis zum nächsten Assayuja (Okt.) ☺>, ii) wenn die Kathinaprivilegien erteilt sind, kommt er während sieben Monaten zu, <d.h. von einem Tag nach dem Phagguna (Mär.) ☺ an bis zum Assayuja (Okt.) ☺, und iii) auch jener, der innerhalb der (Gewand-) Zeit (cīvara-kāle. S. Anm. 101) speziell einem Bettelmönch, einer Gruppe od. dem Orden gegeben wird {als 'Akāla-cīvaraη' d.h., daß er nicht mit anderen geteilt werden muß. [Pac. 246]} Dieser heißt 'Gewandstoff außerhalb der (Gewand-) Zeit". [Pj. 204] S. Anm. 101.

68. 'Viññāpeti' (bitten um); sinnverwandt mit 'yācati', z.B. [Pj. 144/ 227] ..."Sie baten um viele Dinge: 'Gebt uns einen Wagen,... gebt uns Ton,... /gebt uns Ziegenwolle,..." - Dem Sinne nach gibt es hier keinen Unterschied, weil sie direkt und mit deutlicher Sprache um etwas bitten. Deshalb wurde gesagt: "Viññāpetvā'ti = jānāpetvā; 'Idaη nāma āharā'ti yācitvā vā... Bhattaη dehi' viññāpeti". [Smps. 683]

Im engeren Sinne jedoch ist der Unterschied, daß man bei 'Viññāpeti' indirekt durch eine Andeutung, Wink, Hinweis usw. um etwas bittet. Aus Einfachheitsgründen jedoch wurde in diesem Buch für beide Worte die Übersetzung "bitten um" verwendet.

69. 'Samaya': Dieses Wort hat gemäß dem Zusammenhang ungefähr zehn verschiedene Bedeutungen. [s. PED]. Die passendste Bedeutung hier jedoch ist: 'Die richtige Gelegenheit.'

70. 'Cīvara-cetāpanaη' (wörtl.: Kaufpreis bzw. Tauschmittel, Zahlungsmittel für ein Gewand), im weiteren Sinne: "Cīvara-mūlaη" (Geld für ein Gewand) [Smps. 483], weil Geld, "im allgemeinen als Tauschmittel, Wertmesser oder Zahlungsmittel anerkannt ist". [WD]

Im engeren Sinne jedoch, da Geld in früheren Entwicklungsstufen mit Stoffwert (Natural-Geld) verbunden war, z.B. Felle, Perlen, Edelmetall usw., wurde in Pj. 216 erläutert: "1) Unbearbeitetes Gold, 2) bearbeitetes Gold, 3) Perle, 4) Edelstein, 5) Koralle, 6) Kristall, 7) Textilstoff, 8) Faden, oder 9) Baumwolle." Vergleiche auch Anm. 85, 88. Für Nis.Pāc. 10 gelten nur 1) bis 4) als "cīvara-cetāpanaη". [Pj. 222]

71. "Ich werde ihn bekleiden, <hier> : 'Ich werde ihm <ein Gewand> geben." [Pj. 216]

72. "Er will ein sehr gutes <erstklassiges> Gewand haben, er will ein kostspieliges haben." [Pj. 217] S. Anm.73

73. "Vikappaη āpajjeyyā'ti: visittha-kappaη, adhika-vidhānaη āpajjeyya (Übermäßige Anordnung trifft)." [Smps. 484]

Deshalb wurde auch erläutert: "Laßt es lang, breit, dicht oder fein/ weich sein." [Pj. 216] - Er trifft auf diese Weise Anordnungen, betreffend die Länge, Feinheit des Gewandes, mit dem Ergebnis, daß die Kosten ansteigen. s. Anm. 72

74. 'Āvuso' (Freund): Das Wort 'Freund' wird im Deutschen bisweilen in einer leicht abwertenden Bedeutung verwendet, was im Pāli bei 'Āvuso' nicht der Fall ist.

75. "Wenn die Zeit dazu passend ist; die Bedeutung ist: Wenn wir <Bettelmönche> ein Gewand brauchen, dann nehmen wir eines entgegen, wenn es zulässig ist." [Smps. 485]

76. Was ein zulässiges Gewand ist, s. Anh. I. Kap. 9. A. Vergleiche auch:

"Es gibt, o Bettelmönche, Leute, die Vertrauen und Überzeugung haben, und die bei Aufwärtern (kappiyakāraka) Geld (hiraññaη. S. Anm. 70) hinterlegen (upanikkhipanti), indem sie sie so beauftragen: "Kaufe für den Ehrwürdigen mit diesem Geld was für ihn zulässig ist, und gebe es ihm." Ich erlaube, o Bettelmönche, das was zulässig ist, anzunehmen. Aber auf gar keinen Fall sage ich, daß man Geld annehmen (sāditabbaη), oder danach suchen soll (pariyesitabbaη)." [MV. 245]

Nicht nur Geld soll ein Bettelmönch nicht annehmen, sondern auch rohes Getreide, Frauen und Mädchen, Sklaven und Sklavinnen, Ziegen und Schafe, Hühner und Schweine, Elefanten, Rinder, Pferde und Stuten, Felder und Grundstücke usw. [s. D. i. 64] & Anm. 85.

77 "Veyyävaccakaro (Helfer) ist, derjenige, der <von Laien> einen Lohn bekommt und im Walde Brennholz schneidet oder irgendwelche anderen Arbeiten <für die Bettelmönche> verrichtet./ Die Bedeutung ist: einer, der Aufgaben übernimmt, der 'kappiyakāraka' ist." [Smps. 335/ 485] (Dinge für die Bettelmönche zulässig macht: ≈ Aufwärter)

78. "Er soll nicht sagen: 'Gib das <Geld> ihm'; od. 'Er wird es behalten'; od. 'Er wird es <gegen ein Gewand> tauschen'; od. 'Er wird <das Gewand> kaufen'." [Pj.227]

79. 'Nachdrücklich': Falls er das Gewand nicht gleich besorgt.

80. "Er soll nicht sagen: 'Gib mir das Gewand'; od. 'Bring mir das Gewand'; od. 'Tausche <dieses Geld> gegen ein Gewand für mich'; od. 'Kaufe mir ein Gewand'." [Pj. 227]

81. Hier: "'Filz' wird fabriziert, indem man auf ebener Fläche Seidenfäden aufeinander ausbreitet (santharitvā), mit Kleister u.ä. als Klebstoff besprengt und alles dicht zusammenpreßt". [Smps. 494] Deshalb wurde gesagt: "(nicht gewebt od. gesponnen)". [Pj. 22] - 'Filz' wird, im allgemeinen, aus Wolle, Baumwolle, Tierhaaren, Fasern usw. fabriziert. Vergleiche auch. "Filz: Faserverband aus losen, nicht gesponnen [Tier-] Haaren (Haarfilz) oder Wolle (Wollfilz). [MTL]. 'Santhataη' (Filz) kann in Asien verschiedene Länge, Breite, Stärke and Verwendungszwecke haben. Hier ist Filzdecke, -matratze, und -sitzmatte gemeint [s. Pj. 232] "Es ist kein Vergehen, wenn er einen mit Seidenfäden vermischten Filzbaldachin, -teppich, -wandteppich, -kissen oder -kopfkissen anfertigt". [Pj. 225]

82. "Anfertigen läßt, bedeutet: Entweder er fertigt es <selbst> an, oder er läßt es durch jemand anderen anfertigen." [Pj.224].

Dies gilt gewöhnlicherweise für alle Regeln, wo diese Verbform 'kār-āpe-ti' usw. zur Veranlassung einer Tat führt.

83. Gegenstand dieser Regel ist die schwarze Farbe, die als stilvoll and luxuriös angesehen wurde, und nicht die Tatsache, daß es sich um reine Ziegenvolle handelt. Denn es ist kein Vergehen, wenn er einen Filz nur aus weißer oder lohfarbener Ziegenwolle anfertigt. [Pj. 227]

84. Diese Regel ist eine Fortsetzung der vorhergehenden Regel Nis. Pāc. 12. Nachdem Filz aus reiner schwarzer Ziegenwolle nicht mehr gestattet war, haben manche Bettelmönche dem Filz etwas weiße Ziegenwolle beigemengt, was von anderen Bettelmönchen kritisiert wurde. Deshalb erließ der Erhabene Nis. Pāc. 13. Danach darf höchstens die Hälfte (50%) der verarbeiteten Ziegenwolle schwarz sein. Alles andere ist kein Verstoß.

85. <Gold und Silber bilden seit altersher die Deckung für Münz- und Papiergeld. Der Buddha erklärt hier die Reichweite der Begriffe Gold und Silber wie folgt:> "i) Goldwährung heißt die <Währung>, die goldene Farbe hat <gelb glänzend>. ii) Zur Silberwährung gehören: Silbergeld <zur Härtung mit etwas Kupfer legiert. Kann auch Gold enthalten>; Metallmünzen, Holz-, Papiergeld, Wachsmünzen, und was auch immer handelsüblich (YOHARAN) ist." [Pj. 238].

Heute umfaßt dies jede Form von Papiergeld, Scheck, Kreditkarte, Bankkonto, Postscheckkonto u.ä., kurz gesagt, jede Form des Zahlungsverkehrs. Diese Regel gilt ebenso für Sāmaneras, Dasasīla-upāsakas/ -upāsikās.

Siehe auch Lexika und Enzyklopädien unter: Währungssysteme, Deckung, Notenbanken, Geld, Gold-, Silber-währung, Currency-Theorie; Stoffwert (Natural-Geld), stoffwertloses Geld: z.B. Papier-Geld (bar), Giral-Geld (unbar), Geld-, Kreditwirtschaft usw. Laut Pj. 238/ 240 Gold und Silber sind gleich wie 'Rūpiyaη' s. auch Anm. 88.

GELD & KAMA (Sinnenfreuden/ -lust).

Der Buddha sprach: "Ist Geld zulässig für jemanden, dann sind auch die fünf Sinnenfreuden (hedonistische Vergnügen = Kāma-gunā) zulässig für ihn. Und sind die fünf Sinnenfreuden zulässig für ihn, dann soll man, mit Bestimmheit, von ihm annehmen: 'Er hat nicht die Beschaffenheit eines Einsiedlers und nicht die eines Sakyaputtiyas (Sohnes des Buddha). Denn, auf gar keinen Fall sage ich, daß man Geld annehmen oder danach suchen soll." [S. iv. 326]

Der Mitttelpfad:

"Diese zwei Extreme, o Bettelmönche, hat der in die Hauslosigkeit Gezogene (Mönch) zu vermeiden: a) sich der Sinnenlust (kāma-sukha) hinzugeben, der niedrigen, gemeinen, weltlichen, unedlen und sinnlosen, und b) sich der Selbstkasteiung (atta-kilamatha) hinzugeben, der leidvollen, unedlen und sinnlosen. Diese beiden Extreme hat der Wirklichkeitsfinder (Tathāgata) gemieden und den mittleren Weg aufgefunden, der die Augen öffnet, Erkenntnis erzeugt und zum Frieden, zur Durchschauung, Erleuchtung und zum Nibbāna führt, nämlich rechte Ansicht, ...rechte Geistessammlung." [MV. 10]

NB: Da Geld mit Sinnenfreuden/ -lust (kāma) eng verbunden ist, kann man durch die oben erwähnten Sutten sehen, daß für Bettelmönche die Annahme von Geld dem mittleren Weg entgegengesetzt ist. Für Laienanhänger gilt es, ihren Lebensunterhalt nicht auf unheilsame Weise, (z.B. durch Handel mit Waffen, lebenden Wesen, Fleisch, Alkohol, Gift usw.) zu verdienen. Zulässige lebensnotwendige Bedarfsgegenstände und Ausstattungen für Bettelmönche sind Gewänder, Nahrung, Lagerstätte, Medizin, bzw. Bücher, Fahr-, Flug-, Eintrittskarten usw. Aber jede Art von Zahlungsmittel ist unzulässig. Deshalb wurde auch im Nis. Pāc. 10 gesagt: "Wir Bettelmönche nehmen kein Geld entgegen. Wir nehmen nur ein Gewand <usw.> entgegen, und das nur, wenn die Zeit dazu passend ist, und nur eines, das zulässig ist".

Fahrkarten u.ä. sind zulässig, insofern sie als Beweis dienen, daß das Geld für die Fahrt, den Eintritt usw. vorher von einem Laien bezahlt wurde. Auf diese Weise dienen sie nicht als ein Zahlungsmittel, sondern als ein Zulassungsmittel.

Siehe auch Anh. I, Kap. 5. B, Nis. Pāc. 18 über das Aushändigen von Geld usw.

86. NB:

87. "..., hinterlegtes annehmen" - Das Geld kann hier auf zwei Weise hinterlegt werden:

1) In der Anwesenheit des Bettelmönches

Der Spender hinterlegt das Geld an irgendeiner Stelle oder bei einem Aufwärter und sagt dem Bettelmönch: "Dieses Geld ist für den Herrn ..."

2) In der Abwesenheit

Der Spender sagt dem Bettelmönch: "Ich habe an solch eine Stelle/ bei dem Aufwärter Soundso, Geld hinterlegt. Es soll für den Herrn ... sein."

Wenn der Bettelmönch nicht mit Worten oder Taten das hinterlegte Geld ablehnt und geistig (cittena) zustimmt (adhivāseti), daß es hinterlegt wird, dann heißt das, daß er es annimmt (sādiyeyya). Er soll es aber gemäß Nis. Pāc. 10 so ablehnen: "Wir Bettelmönche nehmen kein Geld an/ entgegen." Dies ist die hier einzuhaltende Handlungsweise.

Wenn er das Geld auf irgendeine Weise als sein Eigentum betrachtet und dieses aus seinem Verhalten (Worte und/ oder Taten) oder seinem Stillschweigen eindeutig hervorgeht, dann ist es ein Nis. Pāc.-Vergehen. Falls er aus irgendeinem Grund es nicht mit Worten/ Taten ablehnen kann, dann soll er es mit reinem und aufrichtigem Geist so ablehnen: "Das ist für uns nicht zulässig". [so Pj. 238; Khvt. 71; Smps. 500] Wenn der Spender fragt: "Was kann ich für den Ehrwürdigen damit bringen oder kaufen?", dann soll er ihn nicht beauftragen: "Bring oder kauf mir dies oder jenes." Er soll nur angeben, was zulässig (kappiyaη) ist, z.B.: "Butteröl (Ghi), Honig oder Melasse sind zulässig für uns." [Pj. 238; 240]

Für weiteres s. Anm. 76.

88. "Geld bedeutet: Gold, Silbergeld, Metallmünzen, Holz-, Papiergeld, Wachsmünzen und was auch immer handelsüblich ist." [Pj. 240] Vgl. Anm. 85.

Das Wort 'rūpiyaη', das auch im Vibhanga von Nis. Pāc.18 und an anderen Stellen vorkommt, ist ein Kollektivwort für Geld und wird gemäß des Zusammenhangs auf dreierlei Weise verwendet: 1) für Gold- und Silberwährung, wie oben Pj. 240, 2) speziell flir Silberartikel (rajatamaya) oder Silbermünzen (rajatamāsaka), wenn es im Gegensatz zu anderen Metallen und Mineralien steht, z. B.: "Suvanna-, rūpiya-, tambaloha-, kaηsamayo patto." [CV. 112], oder: "Caturāsiti- suvanna -pāti-sahassāni adāsi rūpiyapurāni." [A.iv.393], und 3) für alle Metalle und Metallartikel (Metallgefäße usw.), wenn es in Gegensatz zu 'hirañña' (unbearbeitetes Gold) steht, z.B.: "Sataη sata-sahassānaη hiraññasseva, ko pana vādo rūpiyassa?" [S.i.92] Hier: "Rūpiyaη = suvanna-rajata-tambaloha-kālalohādi bhedassa ghanakatassa ceva rūpiyabhandassa ca" [Suttasangaha].

In diesem Zusammenhang jedoch ist 'rūpiyaη' als 'Geld' übersetzt, da dieses, "im allgemeinen als Tauschmittel, Wertmesser oder Zahlungsmittel annerkannt ist" [WD], und da es in früheren Entwicklungsstufen mit Stoffwert (Natural-Geld) verbunden war, z.B. Perlen, Edelmetall, und mit Intensivierung des Zahlungsverkehrs mit stoffwertlosem, z.B. Papier-Geld (bar), Giral-Geld (unbar). [Knaurs Lexikon, Universitätsdruckerei H.Stürtz AG., Würzburg; München 1950/ 51]

89. "Verschiedene Waren bedeutet: 1) Fertigwaren, 2) Nichtfertigwaren <Rohstoffe>, und 3) Halbfertigwaren" [Pj. 239].

Unter diese Regel (Nis. Pāc. 19) fallen neben den oben erwähnten Gegenständen in Anm. 88, 89 auch Aktien, Pfandbriefe, und die daraus erzielten Dividenden, Zinsen, Pacht usw., aber auch jede Art von Kaufen und Verkaufen, bei der zulässige (kappiya) Ware, z.B. Bücher, Gewänder, ...gegen Geld getauscht wird, und umgekehrt; also auch Kauf durch Banküberweisung, Scheck, Kreditkarte usw.

Siehe auch Lexika und Enzyklopädien unter: Geld-, Kreditwirtschaft. Über das Aushändigen der Waren s. Anh. I. Kap. 5. B, Nis. Pāc. 19.

90. "Mit verschiedenen Gütern bedeutet: Mit Gewändern (Textilien), Brockenspeise (Nahrungsmittel), Lagerstätten, Medizin, sogar mit Seife, Zahnbürsten, und ungewebten Fäden." [Pj. 241]

91. "Tauschhandel treiben: Es ist ein Dukkatavergehen, wenn er sich auf diese falsche Weise benimmt: 'Mit diesen Gütern gib mir das, bring mir das, kauf mir das. Gegen diese Güter tausche mir das.' Sofern der Tauschhandel zustande kommt, so daß seine Güter (attano bhandaη) in den Besitz des anderen <Laien> übergehen, und die Güter des anderen (parabhandaη) in den des Bettelmönchs, dann soll er <die erhaltenen Güter> aushändigen und dafür sühnen". [Pj. 241]

Es ist kein Vergehen, wenn er Tauschhandel mit den fünf Sahadhammikas [s. Anm. 88] betreibt. [Khvt. 73]. Siehe z.B. Nis. Pāc. 5 & Pāc. Nr. 25

NB: Der Unterschied zwischen Nis. Pāc. Nr. 19 und 20 ist, daß bei Nr. 20 der direkte Austausch von Gütern zwischen Bettelmönchen und Laien, ohne den Austausch von Geld, die kennzeichnende Art des Handels darstellt.

92. "Auswechselt bedeutet: {Ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein <einen Laien um eine neue Schale>} bittet. Der Versuch ist ein Dukkatavergehen. Nach dem Erhalt muß er <die neue Schale> {dem Orden} aushändigen". [Pj. 246] <Über die Bedeutung von 'viññāpeti' s. Anm. 68.>

93. Der älteste anwesende Bettelmönch kann, wenn er will, seine Schale gegen die ausgehändigte neue tauschen, und soll seine Schale dem nächst Jüngeren geben. Der nächst Jüngere kann seine Schale gegen die des älteren Bettelmönchs tauschen und soll seine Schale dem nächst Jüngeren geben usw. bis zum jüngsten Bettelmönch. Jene Schale, die am Ende übrig bleibt, wird dem Bettelmönch übergeben, der seine Schale aushändigen mußte. [s. Pj. 246-7]

94. Wenn diese Heilmittel rein sind, oder miteinander vermischt, dann heißen sie 'SATTĀHAKĀLIKĀ' (die Siebentagefrist). Wenn sie aber mit anderen Nahrungsmitteln vermischt sind, dann heißen sie 'YĀVAKĀLIKĀ' und sind nur bis zur Mittagszeit (KĀLE) zulässig (kappanti), nicht danach (VI-KĀLE) und fallen in Pāc. Nr. 39 unter 'panīta-bhojanāni' (vorzügliche Speisen). Deshalb wurde gesagt: "Yāvakālikena, bhikkhave, sattāhakālikaη tadahu pa.tiggahitaη KĀLE kappati, VIKĀLE na kappati". [MV. 251].

95. 'Sannidhi.kārakaη': Gerundform, gleichwie "san.nidhiη katvā; nidahitvā". [Smps. 515]

96. Entsprechend dem indischen Kalender hat das Jahr nur drei Jahreszeiten mit je vier Monaten.

a) Der letzte Monat des Sommers ist das Zeitintervall von einem Tag nach dem Jettha (Jun.) ☺ bis zum Āsālha (Jul.) ☺. b) Der letzte halbe Monat ist das Zeitintervall von einem Tag nach dem Āsālha (Jul.) ☻ bis zum Āsālha (Jul.) ☺. S. Anm. 99.

97. Daß 'Vassikasātikaη' 'Badegewand für die Regenzeit' bedeutet, wird von den folgenden Textstellen in der Geschichte von Visākhā usw. verdeutlicht:

i) "Bettelmönche ..., die ihre Gewänder ausgezogen haben, lassen sich den Körper vorn Regen nässen". [MV. 290]

ii) Visākhā sagte: "Ehrwürdiger Herr, Nacktheit ist anstößig. ...ich möchte ...Vassikasātikaη geben." [MV. 292]

iii) Der Erhabene sprach zu den Bettelmönchen: 'Wenn ein Vassikasātikaη vorhanden ist und jemand, der nackt ist, sich den Körper vorn Regen nässen läßt, ist es ein Dukkatavergehen.'/ 'Es ist kein Vergehen ...in Notfällen'." [Pj. 253/ 254]

iv) "Hier bedeutet Notfall: Unannehmlichkeiten von Räubern für den, der sich ein kostspieliges Vassikasātikaη angezogen hat und badet". [Smps. 525]

v) "In solchen Notfällen ...ist es kein Vergehen, was Dukkata betrifft, für den, der nackt badet", [Sd. 774]und

vi) "Man soll den Vassikasātika für vier Monate während der Regenzeit bestimmen." [MV. 297]

98. "'Acchindati' (abnehmen): Es ihm gewaltsam nehmen. Er fällt jedoch nicht in den zweiten Pārājika, da er es als sein rechtmäßiges Eigentum ansieht. Weil er aber den anderen Bettelmönch belästigt, wurde diese Regel erlassen". [Smps. 525]

99. Es gibt zwei Vollmonde mit dem Namen 'Kattika': i) Der ☺ des Assayuja- (Okt.) Monats ist der erstere (pathamakattika) [Smps. 530], und heißt in Nis. Pāc.28 auch "Kattika-temāsika-pnnamaη" = der "Dreimonats- Kattikavollmond" weil er die frühe Periode (purimika) der dreimonatigen Regenzeitklausur beendet. [s. Anh. I, Kap. 6. A]. Er heißt auch "Pavāranā-kattika" [Pj. 261] oder manchmal "Mahāpavāranā" [Smps.], weil an diesem speziellen Vollmondtag die Einladung <zur Ermahnung> anläßlich der frühen Regenzeitklausur stattfindet, [s. Anh. I, Kap. 7. A], und weil nach ihm die Zeit der Kathinaprivilegien anfängt.

ii) Der ☺ des Kattika- (Nov.) Monats ist der letztere (pacchimakattika) [Smps. 531], und heißt einfach "Kattikapunnamaη" = "Kattikavollmond" wie in Nis. Pāc. 29, oder "Kattika-cātu-māsinī" = der "Viermonats-Kattikavollmond", wie in [Pj. 263]. Dieser beendet die ganze Regenzeit und auch die späte Regenzeitklausur. [s. Anh. I, Kap. 6. A].

100. "Gewand, das aus einem dringenden Anlaß heraus gespendet wird, bedeutet: Der Spender muß <dringend> mit der Armee abreisen, oder ins Ausland reisen, oder er ist krank, oder seine Frau ist schwanger, oder in ihm entstand Vertrauen (saddhā)... Wenn er auf diese Weise einen Boten sendet: "Mögen die Ehrwürdigen kommen. Ich werde ein Gewand geben, da Sie die Regenzeitklausur verbracht haben (vassāvāsikaη dassāmi)!"', dies ist ein "Acceka-cīvaraη." [Pj. 261]


101. [Pj. 261] "Gelegenheit der Gewandzeit bedeutet: i) Wenn die Kathinaprivilegien nicht erteilt sind, dann ist es der letzte Monat der Regenzeit, <d.h., daß er dieses Gewand (accekacīvara) für 10 Tage vor dem Okt. ☺, einen Monat danach und noch einen zusätzlichen Tag (10 + 30 + 1 = 41 Tage) beiseite legen kann, entsprechend der Arunuggamana- (Erscheinen der Morgendämmerung) Zählweise. [s. Pj. 204].>

ii) Wenn die Kathinaprivilegien erteilt sind, dann sind es fünf Monate, <d.h, daß er es für 10 Tage vor dem Okt. ☺, fünf Monate danach und noch einen zusätzlichen Tag beiseite legen kann.>

Legende zur Abb.2

Die Erklärung zur Abb. 2/ 3

A. Die zwölf Mond- (synodischen) Monate Assayuja, Kattika usw., mit ungefähr 29 ½ Tagen zwischen 2 Mondphasen, beginnen einen Tag nach jedem Neumond ☻. Zeitintervall I: von ☻ zu ☻. Deshalb gibt es einen Wechsel von 29- (= 15 + 14) und 30- (= 2 x 15) tägigen Monaten. S . Anm 21.

B. Die Gregorianischen Sonnenmonate, Okt., Nov. usw. entsprechen dieser Einteilung nur ungefähr (≈), jedoch ist der Vollmond ☺ in beiden, Mond- und Sonnenmonaten, enthalten.

C. Die drei Mondjahreszeiten beginnen einen Tag nach jedem ☺: a) mit 04 = Phagguna (Mär.) ☺ der SOMMER, b) mit 08 = Āsālha (Jul.) ☺ die REGENZEIT, und c) mit 12 = Kattika (Nov.) ☺ der WINTER.

Nach dieser "Zählweise der Mondjahreszeiten" zählt man die Monate (1, 2, 3, 4) von einem Tag nach jedem ☺ zum nächsten ☺. Zeitintervall II: von ☺ zu ☺. Vgl. Nis. Pāc. 24; Anm. 96: "Der letzte Monat des Sommers". Daraus auch der Ausdruck: Winter-, Sommer -, usw. Monate.


102. Es ist eben im vierten Monat der Regenzeit, zwischen ersterem (Okt. ☺) und letzterem Kattika (Nov. ☺), und nachdem man die frühe Regenzeitklausur verbracht hat (upavassaη = vuttha-vassānaη [Pj. 263]), daß den Bettelmönchen auf Grund der Kathinaprivilegien eine große Anzahl Gewänder zukommt und Räuber die Waldlagerstätten überfallen. [s. Pj. 263]. Die Erlaubnis a) eines seiner drei Gewänder bei jemandem in einem Dorf beiseite zu legen und b) für sechs Nächte davon abwesend zu sein gilt nur: i) für jenen Bettelmönch, der die frühe Regenzeitklausur angetreten, sie ohne Unterbrechung verbracht (upavassaη) und am Okt. ☺, mit der Einladung <zur Ermahnung> (Pavārana) beendet hat. ii) Für den Kattikamonat (Okt. ☺ - Nov. ☺), nicht über ihn hinaus. iii) Für Waldlagerstätten, die mindestens 500 Bogen (Dhanu) weit von bewohnter Gegend entfernt sind. [Pj. 263] <1 Dhanu = 9 normale Handspannen. [Vm. 188]>, und iv) Für jene Waldlagerstätten, die gefährlich oder furchterregend sind. [Smps. 532]

Die Erlaubnis der sechs Nächte gilt jedoch nur für den Fall, daß er diese Zeit weder in seiner Waldlagerstätte noch in dem Dorf, in dem er sein Gewand beiseite gelegt hat, verbringt. Deshalb auch der Nachdruck: "Gibt es nun für diesen Bettelmönch einen Grund (paccayo = karanīyaη: Angelegenheit zu erledigen [Pj. 264]) von jenem Gewand abwesend zu sein, ..." [s. Smps. 532; Sd. 780 f; Vm. 297]

103. 'Lābha' (wörtl.: Gewinn, Erwerb), aber eine wörtliche deutsche Übersetzung in diesem Fall ist irreführend, da sie den Eindruck erweckt, daß der Orden ein Gewinnorientierter Wirtschaftsbetrieb ist, was nicht der Fall ist. s. Nis. Pāc. 18, 19, 20. Der Orden erhält (labha.ti) jedoch was die Leute geben. Deshalb wurde im Pāli das Wort "lābha" verwendet. Die Bedeutung ist: "Gewänder, Brockenspeise, Lagerstätten, Medizin <usw>." [Pj. 266]


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